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Doppelte Haushaltsführung / 5.2 3-Monatsfrist

Rainer Hartmann
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Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Verpflegungssituation im Anschluss an die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung nicht von der anderer Arbeitnehmer unterscheidet, die am Beschäftigungsort ihre einzige Wohnung haben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung auf 3 Monate

Ein Arbeitnehmer wechselt zum 1.1.2025 seinen Arbeitgeber und nimmt am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung.

Für die Monate Januar bis März beträgt die steuerfreie Verpflegungspauschale 28 EUR für solche Tage, an denen sich der Arbeitnehmer am auswärtigen Beschäftigungsort aufhält. Für An- und Rückreisetage anlässlich von Familienheimfahrten ermäßigt sich der Betrag von 28 EUR auf 14 EUR. Ab April ist der Abzug von Verpflegungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen.

Die 3-Monatsfrist gilt für die einzelne doppelte Haushaltsführung. Wird während desselben Kalenderjahres ein neuer doppelter Haushalt eingerichtet, können Verpflegungsmehraufwendungen für weitere 3 Monate in Anspruch genommen werden. Eine neue 3-Monatsfrist läuft auch, wenn die neue doppelte Haushaltsführung erneut am früheren Beschäftigungsort begründet wird.[2] Dasselbe gilt innerhalb derselben doppelten Haushaltsführung, wenn die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort um mindestens 4 Wochen aus unterbrochen wird. Eine Unterbrechung der Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort aus privaten Gründen (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) hat genauso Einfluss auf die 3-Monatsfrist wie eine Unterbrechung der Tätigkeit aus betrieblichen Gründen. Beides führt zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens 4 Wochen gedauert hat.[3] Auf den Grund der Unterbrechung – berufliche oder private Motive – kommt es nicht mehr an. Bisher waren nur berufliche Unterbrechungstatbestände auf die...

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