Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Verpflegungssituation im Anschluss an die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung nicht von der anderer Arbeitnehmer unterscheidet, die am Beschäftigungsort ihre einzige Wohnung haben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung auf 3 Monate

Ein Arbeitnehmer wechselt zum 1.1.2023 seinen Arbeitgeber und nimmt am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung.

Für die Monate Januar bis März beträgt die steuerfreie Verpflegungspauschale 28 EUR für solche Tage, an denen sich der Arbeitnehmer am auswärtigen Beschäftigungsort aufhält. Für An- und Rückreisetage anlässlich von Familienheimfahrten ermäßigt sich der Betrag von 28 EUR auf 14 EUR. Ab April ist der Abzug von Verpflegungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen.

Die 3-Monatsfrist gilt für die einzelne doppelte Haushaltsführung. Wird während desselben Kalenderjahres ein neuer doppelter Haushalt eingerichtet, können Verpflegungsmehraufwendungen für weitere 3 Monate in Anspruch genommen werden. Eine neue 3-Monatsfrist läuft auch, wenn die neue doppelte Haushaltsführung erneut am früheren Beschäftigungsort begründet wird.[2] Dasselbe gilt innerhalb derselben doppelten Haushaltsführung, wenn die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort um mindestens 4 Wochen aus unterbrochen wird. Eine Unterbrechung der Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort aus privaten Gründen (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) hat genauso Einfluss auf die 3-Monatsfrist wie eine Unterbrechung der Tätigkeit aus betrieblichen Gründen. Beides führt zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens 4 Wochen gedauert hat.[3] Auf den Grund der Unterbrechung – berufliche oder private Motive – kommt es nicht mehr an. Bisher waren nur berufliche Unterbrechungstatbestände auf die Frist von 4 Wochen anzurechnen. Bei jeder Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt für den Ansatz der Verpflegungspauschalen eine neue 3-Monatsfrist.[4] Nicht mehr erforderlich für den Beginn eines neuen 3-Monatszeitraums ist die gleichzeitige Unterbrechung der Nutzung der Zweitwohnung oder gar ein Wohnungswechsel am auswärtigen Beschäftigungsort. Für den Ablauf der 3-Monatsfrist gelten dieselben Grundsätze wie bei Dienstreisen, die sich ausschließlich am Tätigwerden an derselben Tätigkeitsstätte orientieren.[5] Urlaubs- und krankheitsbedingte Unterbrechungen der Tätigkeit am auswärtigen Arbeitsort von weniger als 4 Wochen haben deshalb auf den Ablauf der 3-Monatsfrist keinen Einfluss. Ebenso sind Zeiten einer vorangegangenen Dienstreise auf die Dauer von 3 Monaten anzurechnen.[6]

Infographic

 
Wichtig

Zusammentreffen mit Reisekosten

Sonderregelungen gelten für die ersten 3 Monate einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer an einzelnen Tagen eine berufliche Auswärtstätigkeit unternimmt. Hier darf für den jeweiligen Tag nur die höchste Verpflegungspauschale angesetzt werden, die sich nach den Regeln der Reisekosten oder des doppelten Haushalts ergibt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme beider Pauschbeträge ist nicht zulässig.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge