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Differenzbesteuerung / 2 Welche Gegenstände fallen unter die Differenzbesteuerung?

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Unter die Differenzbesteuerung fallen alle beweglichen körperlichen Gegenstände, mit Ausnahme der Edelsteine und Edelmetalle. Als Edelsteine gelten rohe oder bearbeitete Diamanten sowie (andere) Edelsteine, z. B. Rubine, Saphire, Smaragde, und Schmucksteine der Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs. Synthetische und rekonstituierte Steine rechnen nicht dazu. Edelmetalle i. S. d. Vorschrift sind Silber, Gold und Platin, einschließlich Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs). Unter die Differenzbesteuerung fallen jedoch Edelmetalllegierungen und Edelmetallplattierungen sowie aus Edelsteinen oder Edelmetallen hergestellte Gegenstände, z. B. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren. Außerdem fällt unter diese Besteuerungsform auch der Verkauf von Münzen und Sammlerbriefmarken.

Nach der Zielsetzung der Differenzbesteuerung sollen hierdurch Gebrauchtgegenstände erfasst werden. Letztlich ist aber nicht zu untersuchen, ob es sich bei den Gegenständen tatsächlich um gebrauchte Gegenstände handelt. Vielmehr ist die Zielsetzung regelmäßig deshalb gesichert, weil der Wiederverkäufer aus dem Erwerb der Gegenstände keinen Vorsteuerabzug haben darf. Denn die Lieferung der Gegenstände an den Händler muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • entweder darf für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet werden,
  • oder für diese Lieferung wurde auch schon die Differenzbesteuerung vorgenommen.

Der Wiederverkäufer muss also untersuchen, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Die Voraussetzungen der ersten Alternative werden erfüllt beim Erwerb von einem

  • Nichtunternehmer, z. B. von Privatpersonen oder von der öffentlichen Hand,
  • Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischem Bereich, z. B. ideeller Bereich eine...

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