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Dauerrechnung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Begriff

Als Dauerrechnungen werden Rechnungen bezeichnet, die regelmäßig über einen festgelegten Zeitabschnitt (z. B. Kalenderjahr) ausgestellt werden. Mit einer Dauerrechnung kann sowohl der leistende Unternehmer seine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung erfüllen, als auch der Leistungsempfänger aufgrund einer vorliegenden Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen. Dauerrechnungen werden typischerweise bei Vermietungsleistungen verwendet. Durch Einführung der E-Rechnung seit 2025 hat die Bedeutung der Dauerrechnung deutlich zugenommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für Dauerrechnungen liegen keine speziellen gesetzlichen Regelungen vor. Die Anforderungen an Dauerrechnungen richten sich nach den allgemeinen Grundregelungen für Rechnungen und ergeben sich aus § 14 UStG. Insbesondere sind die inhaltlichen Anforderungen an Rechnungen nach § 14 Abs. 4 UStG zu beachten.

1 Grundsätze für die Ausstellung von Dauerrechnungen

Führt ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung aus, ist er grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen.[1] Unter den folgenden Voraussetzungen ist der Unternehmer darüber hinaus verpflichtet, eine Rechnung auszustellen:

  • Der Unternehmer führt eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, aus.[2]
  • Der Unternehmer führt eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus.[3]
 
Achtung

Nur teilweise Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung

Die Verpflichtung, eine Rechnung in den genannten Fällen auszustellen, bedeutet noch nicht zwingend, dass (seit 2025) auch eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format (E-Rechnung) ausgestellt werden muss. Eine E-Rechnung ist nur dann auszustellen, wenn eine steuerbare und...

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