Gewährt die Gesellschaft einem Gesellschafter ein Darlehen, kann das Darlehensverhältnis auch steuerlich anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Vertrag in dieser Form auch zwischen fremden Dritten zustande gekommen wäre (sog. Fremdvergleich).[1] Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die vertraglichen Gestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Darlehensnehmers an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Darlehensgebers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen.[2] Darlehen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter sind betrieblich veranlasst, wenn sie im Interesse der Gesellschaft (und nicht nur im Eigeninteresse des Gesellschafters) gewährt werden. Ein betriebliches Interesse liegt vor, wenn die Darlehenshingabe aus Sicht der Gesellschaft zu marktüblichen Konditionen erfolgt. Bei einem steuerlich anzuerkennenden Darlehen sind die Darlehenszinsen für die Gesellschaft Betriebseinnahmen; die Abzugsfähigkeit der Zinsausgaben beim Gesellschafter richtet sich nach der Verwendung des Kredits.[3]

Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zum Näheverhältnis i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Kapitalgesellschaften finden auf Personengesellschaften entsprechende Anwendung.[4]

Bei einer Zinsverbilligung liegt eine Nutzungsentnahme vor. Wird einem Gesellschafter oder einem Angehörigen eines Gesellschafters aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ein zinsloses und ungesichertes Darlehen gegeben, ist darin eine Entnahme der Darlehensmittel aus dem Betriebsvermögen zu sehen. Etwaige Refinanzierungskosten der Gesellschaft sind dann nicht betrieblich veranlasst und vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Vom Darlehensnehmer gezahlte "Zinsen" für ein nicht aus betrieblichen Gründen gewährtes Darlehen führen nicht zu Betriebseinnahmen der Gesellschaft. Sie sind insoweit als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Gesellschafter zu erfassen, als sie nicht anteilig dem Darlehensschuldner selbst zuzurechnen sind.[5] Wird das Darlehen nicht zurückgezahlt, darf der Darlehensausfall den Gewinn nicht mindern. Die Entnahme wird im Zweifel allen Gesellschaftern anteilig zugerechnet.

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