Gewähren Unternehmer einem Arbeitnehmer (= Arbeitgeberdarlehen) oder einem Geschäftsfreund ein Darlehen, entsteht eine Forderung an diese Person und ein Anspruch auf Rückzahlung.

Ob Forderungen dem Anlage- oder Umlaufvermögen zugeordnet sind, hängt von der Laufzeit des gewährten Darlehens ab. Darlehen bei einer Vertragslaufzeit von mindestens 4 Jahren sind i. d. R. dem Anlagevermögen zuzurechnen. Dort wird es unter der Position "Sonstige Ausleihungen" (SKR 03 0540/SKR 04 0930) oder direkt auf dem Darlehenskonto (SKR 03 0550/SKR 04 0940) ausgewiesen.

Bei Laufzeiten unter einem Jahr wird auf das Konto "Sonstige Vermögensgegenstände" gebucht. Bei Laufzeiten von mehr als einem, aber weniger als 4 Jahren kommt es auf die Absicht des Darlehensgebers an, ob das Darlehen im Umlauf- oder Anlagevermögen gehalten werden soll.

 
Achtung

Zinsverbilligtes oder zinsloses Arbeitgeberdarlehen

Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen, gehört der Zinsvorteil als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt.[1] Bei einer Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber im Darlehensweg, bei der marktübliche Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung getroffen werden, führt weder die Hingabe noch die Rückzahlung der Mittel zu lohnsteuerlichen Folgerungen.[2]

Der Zinssatz bei Vertragsabschluss ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit maßgeblich, es sei denn, es ist ein variabler Zinssatz vereinbart.[3]

Die Zins- und Rückzahlungsansprüche eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer aus einem gewährten Arbeitgeberdarlehen werden laut Bundesarbeitsgericht grundsätzlich nicht von einer vertraglich vereinbarten Ausgleichsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung erfasst.[4]

Die vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel in einem Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen, auf deren Inhalt der Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen konnte, ist dann wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam, wenn sie den Arbeitgeber zur Kündigung des Darlehensvertrages in allen Fällen berechtigt, in denen das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird.[5]

Wird die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs bei einem Arbeitgeberdarlehen an die Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses geknüpft, kann dies im Einzelfall den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wenn die Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel zu weit gefasst ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die sofortige Rückzahlungspflicht auch Fallgestaltungen betrifft, für die kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers besteht, etwa bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers.[6]

Wenn mit einem Darlehen eine auch im Interesse des Arbeitgebers liegende Fortbildung finanziert wird, damit der Fortgebildete aufgrund eines später abgeschlossenen Arbeitsvertrages bei der Arbeitgeberin eingesetzt werden kann, können Ausbildungsvereinbarung, Darlehens- und Arbeitsvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen. Die AGB-Prüfung der Tilgungsabrede im Darlehensvertrag bestimmt sich dann nach den Kriterien der Rechtsprechung zu arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Sie stellt nur dann keine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungsverpflichtung durch Betriebstreue zu entgehen.[7]

Buchung bei Auszahlung des Darlehens i. H. v. 3.000 EUR an Arbeitnehmer

 

Konto

SKR 03 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03 Haben

Konten-

Bezeichnung
Betrag
1531 Forderung gegen ­Personal, Restlaufzeit bis 1 Jahr 3.000 1200 Bank 3.000
 

Konto

SKR 04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 04 Haben

Konten-

Bezeichnung
Betrag
1341 Forderung gegen ­Personal, Restlaufzeit bis 1 Jahr 3.000 1800 Bank 3.000
 
Hinweis

Vergünstigte Darlehen an Arbeitnehmer wegen Hochwasserschäden

Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden, z. B. durch Hochwasser aufgenommen worden sind, sind nach R 3.11 Abs. 2 LStR 2015 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen;[8] dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.[9] In vergleichbaren Fällen sollte Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten werden.[10]

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