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Pensionsrückstellungen im Allgemeinen[1] sowie CTA-Modelle im Besonderen besitzen heutzutage einen enormen Einfluss auf die Jahres- bzw. Konzernabschlüsse deutscher Großunternehmen. Da es sich bei Pensionsverpflichtungen um sehr langfristige Verpflichtungen handelt, werden sie auch in den Folgejahren das Bilanzbild wesentlich prägen. Insofern bedarf es immer einer Analyse dieses Themengebiets und speziell der Frage der Ausfinanzierung solcher Verpflichtungen.

Seit der Überarbeitung des HGB im Zuge des BilMoG versuchen die Unternehmen, mit einem CTA ihre Pensionsverpflichtungen zumindest in der Darstellung auszulagern, um nicht gegenüber ihren Wettbewerbern durch eine schlechtere Fremdkapitalquote benachteiligt zu sein. Durch die Auslagerung auf ein CTA werden bilanziell Vermögensgegenstände/-werte mit Schulden saldiert.

Ob eine Auslagerung von Vermögen in dieser Form wirtschaftlich sinnvoll ist, kann nicht pauschal betrachtet werden. Abzuwägen sind stets die Vorteile mit dem wesentlichsten Nachteil des Liquiditätsabflusses.

 

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In praxi zeigt sich, dass die Unternehmen/Konzerne meist nur Vermögen auslagern, das sowohl nach HGB als auch IFRS als Planvermögen klassifiziert werden kann und das damit auch in beiden Rechtskreisen zu einer Saldierung führt. Auch in der Bewertung ähneln sich in diesem Punkt das HGB und die IFRS.

Steuerbilanziell dagegen besitzen CTA lediglich eine untergeordnete Bedeutung, da die im Zuge des BilMoG implementierten Vorschriften des HGB durch steuerrechtliche Sonderregelungen (wieder) außer Kraft gesetzt wurden.

[1] Vgl. bspw. Küting/Keßler/Seel, BB 2010, S. 1907 ff.; Schmidtmeier/Eisenhardt/Bellert, DB 2012, S. 2053 ff.; Blohsfeld/Hagemann/Oecking, KoR 2019, S. 491 ff.; Jasper/Wildner, ZfgK 2011, S. 1307 ff.

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