Um einen Computer überhaupt nutzen zu können, benötigt der Unternehmer zumindest einen Tower (Zentraleinheit), einen Monitor, eine Tastatur und eine Maus. Zumeist ist keiner dieser Bestandteile für sich selbstständig nutzbar (Ausnahme: Monitor ist alternativ selbstständig als TV nutzbar, Drucker ist ein Kombigerät und auch selbstständig als Kopierer nutzbar). Im Regelfall stellt sich daher die Frage, ob alle diese Teile zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst werden können. Nach dem BFH-Urteil vom 15.7.2010[1] ist es nicht möglich, den Computer zusammen mit den Peripheriegeräten als eine Einheit zu betrachten.

Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Drucker, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst, müsste z. B. der Neukauf eines Druckers oder PC-Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden. Aber gerade dies lehnt der BFH in seinem Urteil vom 15.7.2010 ab.[2] Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach ihrer Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren würden. Das ist gerade bei einem Computer nicht der Fall, auch wenn er zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird. Lt. BFH kann ein Drucker nicht als unselbstständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts "Computeranlage" behandelt werden.

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