Bei Einschaltung eines "selbstständigen Beauftragten" des Lieferanten oder des Abnehmers kann der innergemeinschaftliche Lieferer den Belegnachweis ebenfalls mit einer Gelangensbestätigung des Abnehmers oder des eingeschalteten Spediteurs führen.[1]

Alternativ und völlig gleichrangig zur Gelangensbestätigung dürfen neben dem Doppel der Rechnung auch genutzt werden[2]:

  • der handelsrechtliche Frachtbrief, unterzeichnet vom Auftraggeber des Frachtführers und vom Empfänger als Bestätigung des Erhalts der Ware (CMR-Frachtbrief mit ausgefülltem Feld 24) oder
  • ein Konnossement oder
  • deren Doppelstücke oder
  • eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs mit den Angaben, wie sie sich auch aus der Gelangensbestätigung ergeben, insbesondere zum Monat des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet und mit der Versicherung, dass die Angaben aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind. Die Spediteursbescheinigungen können ebenfalls elektronisch übermittelt werden und sind dann auch ohne Unterschrift gültig oder
 
Hinweis

Alternative zur Bescheinigung

Bei der Beauftragung des Spediteurs durch den Abnehmer lässt sich im Zeitpunkt der Übergabe des Frachtguts durch den Lieferanten die Verpflichtung zur Bestätigung des Zeitpunkts, an dem die Beförderung im Gemeinschaftsgebiet endet, nicht durchsetzen. Daher regelt i. S. einer "Erleichterung" § 17b Abs. 3 Nr. 2 UStDV für diesen Fall, dass auch ein Nachweis über die Bezahlung der Lieferung von einem Bankkonto des Abnehmers i. V. m. der Versicherung, dass der benannte Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, zulässig ist.

  • eine schriftliche bzw. elektronische Auftragserteilung i. V. m. dem tracking-and-tracing-Protokoll des selbstständigen Beauftragten (Kurierdienste, aber auch andere Transportunternehmen), das den lückenlosen Transport bis zum Empfänger nachweist oder
  • bei Postsendungen, die Empfangsbestätigung über die Einlieferung des Postdienstleisters i. V. m. dem Nachweis über die Bezahlung der Lieferung oder
  • bei Transitverkehren zwischen dem Inland über Drittlandsgebiet (z. B. die Schweiz) in einen anderen EU-Mitgliedstaat (wie Italien) die Bestätigung der Abgangsstelle nach Eingang des Beendigungsnachweises für das gemeinschaftliche Versandverfahren oder
  • bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung die validierte EMCS-Eingangsmeldung[3] bzw. für Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder
  • bei der Lieferung von für den Straßenverkehr zulassungspflichtigen Fahrzeugen der amtliche Zulassungsnachweis des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat.
[3] Dort müssen allerdings Angaben zum Bestimmungsort enthalten sein, vgl. BMF, Schreiben v. 11.7.2023, III C 3 - S 7141/21/10002 :001.

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