Das Blumenpräsent an Geschäftspartner muss betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Geschäftspartner Geburtstag hat oder ein ähnliches Ereignis begeht. Ist der Anlass des Blumengeschenks dagegen privat veranlasst, etwa ein Blumenstrauß für die Ehefrau, zählt es zu den steuerlich nicht zu berücksichtigenden Kosten der Lebenshaltung.

Die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung richtet sich u. a. danach, wer den Blumenstrauß erhalten hat. Erhält ein Geschäftsfreund einen Blumenstrauß, liegt i. d. R. eine betriebliche Veranlassung vor, da Zweck des Präsents meist die Anbahnung oder Vertiefung einer Geschäftsbeziehung ist.

 
Praxis-Beispiel

Blumenstrauß an Kunden

Einer der Hauptabnehmer des Lieferanten Hans Groß wird 50 Jahre alt. Aus diesem Anlass schickt ihm Hans Groß einen Blumenstrauß. Hier liegt ein betrieblicher Anlass vor, da Hans Groß seinen Abnehmer weiter an sein Unternehmen binden möchte, ihn also "bei der Stange halten will".

Daher muss die Freigrenze von 35 EUR pro beschenkter Person und Jahr beachtet werden. Dabei kommt bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern der Nettobetrag zum Ansatz und für umsatzsteuerbefreite Unternehmer gilt der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer. Von der Umsatzsteuer befreit sind z. B. Ärzte, soweit sie keine umsatzsteuerlichen Leistungen wie Laborleistungen erbringen.

 
Praxis-Beispiel

Ansatz des Nettobetrags

Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer Hans Groß schickt einem Kunden anlässlich seiner Goldenen Hochzeit einen Blumenstrauß, der 31,78 EUR gekostet hat. Da in dem Betrag von 31,78 EUR Vorsteuer i. H. v. 2,08 EUR enthalten ist, ist der Betrag von 35 EUR nicht überschritten.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4630/6610 Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG 29,70      
1571/1401 Abziehbare Vorsteuer 7 % 2,08 1000/1600 Kasse 31,78
 
Praxis-Beispiel

Ansatz des Bruttobetrags

Hans Groß erbringt als selbstständiger Zahnarzt umsatzsteuerfreie Leistungen. Er arbeitet mit dem Dentallabor von Wolfgang Müller zusammen. Zu dessen 60. Geburtstag sendet ihm Hans Groß einen Blumenstrauß für 41,65 EUR. Da Hans Groß kein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist, wurde die 35-EUR-Grenze überschritten. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nicht in Betracht. Im Beispielfall hätte der Blumenstrauß nur 35 EUR brutto kosten dürfen.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4635/6620 Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37b EStG 41,65 1000/1600 Kasse 41,65
 
Hinweis

Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben

Die auf das Konto 4635/6620 gebuchten, nicht abziehbaren Betriebsausgaben werden außerhalb der Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung dem Gewinn wieder hinzugerechnet und haben somit keine Gewinnauswirkung.

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