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Blumen / 5 Bei Blumenpräsenten gelten bestimmte Voraussetzungen

Michael Winter
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Das Blumenpräsent an Geschäftspartner muss betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Geschäftspartner Geburtstag hat oder ein ähnliches Ereignis begeht. Ist der Anlass des Blumengeschenks dagegen privat veranlasst, etwa ein Blumenstrauß für die Ehefrau, zählt es zu den steuerlich nicht zu berücksichtigenden Kosten der Lebenshaltung.

Die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung richtet sich u. a. danach, wer den Blumenstrauß erhalten hat. Erhält ein Geschäftsfreund einen Blumenstrauß, liegt i. d. R. eine betriebliche Veranlassung vor, da Zweck des Präsents meist die Anbahnung oder Vertiefung einer Geschäftsbeziehung ist.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer schickt Blumenstrauß an Kunden zum Geburtstag

Einer der Hauptabnehmer des Lieferanten Hans Groß wird 50 Jahre alt. Aus diesem Anlass schickt ihm Hans Groß einen Blumenstrauß. Hier liegt ein betrieblicher Anlass vor, da Hans Groß seinen Abnehmer weiter an sein Unternehmen binden möchte, ihn also "bei der Stange halten will".

Daher muss die Freigrenze von 50 EUR pro beschenkter Person und Jahr beachtet werden. Dabei kommt bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern der Nettobetrag zum Ansatz und für umsatzsteuerbefreite Unternehmer gilt der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer. Von der Umsatzsteuer befreit sind z. B. Ärzte, soweit sie keine umsatzsteuerlichen Leistungen wie Laborleistungen erbringen.

 
Praxis-Beispiel

Bei Geschenken gilt der Ansatz des Nettobetrags zur Berechnung der Freigrenze von 50 EUR

Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer Hans Groß schickt einem Kunden anlässlich seiner Goldenen Hochzeit einen Blumenstrauß, der 45,70 EUR gekostet hat. Da in dem Betrag von 45,70 EUR Vorsteuer i. H. v. 2,99 EUR enthalten ist, ist der Betrag von 50 EUR nicht überschritten.

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