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Betriebsveranstaltungen: Freibetrag, abzugsfähige Kosten ... / 9 Worauf bei der Umsatzsteuer zu achten ist

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Gem. Abschn. 1.8 Abs. 2 UStAE liegen keine steuerbaren Umsätze vor, wenn es sich

  • um Aufmerksamkeiten bis zu einem Beitrag von 60 EUR oder
  • um Leistungen handelt, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

9.1 Wann ein "überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers" vorliegt

Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen liegen im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten. Bei einem Betrag bis zu einer Höhe von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung ist nach wie vor von einer üblichen Zuwendung auszugehen.[1] Das gilt nicht bei mehr als 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr (die dritte und jede weitere Veranstaltung ist unüblich). Bei unüblichen Zuwendungen entfällt der Vorsteuerabzug insgesamt.

[1] BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001/III C 2 – S 7109/15/10001.

9.2 Einheitliche Leistung – entweder umsatzsteuerbar oder nicht umsatzsteuerbar

Bei den Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung handelt es sich um eine einheitliche Leistung, die entweder

  • insgesamt nicht steuerbar oder
  • insgesamt steuerbar ist.

Eine Aufteilung kommt regelmäßig nicht infrage.

9.3 Wann nicht umsatzsteuerbare Aufmerksamkeiten vorliegen

Gem. Abschn. 1.8. Abs. 3 UStAE sind die Zuwendungen des Arbeitgebers als Aufmerksamkeiten einzustufen, wenn

  • diese üblich sind und
  • zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen.

Hierzu rechnen gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen zu besonderen persönlichen Ereignissen zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Soweit der Arbeitnehmer Aufmerksamkeiten vom Arbeitgeber erhält, unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn die Zuwendungen während der Betriebsveranstaltung überreicht werde...

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