Der Veräußerungsgewinn unterliegt entweder

  • der sog. Fünftelregelung[1] oder
  • der Besteuerung mit 56 % des Durchschnittssteuersatzes.[2]

Für die Praxis empfiehlt sich jedoch genau die umgekehrte Prüfreihenfolge.

3.2.1 56 % Durchschnittssteuersatz

Die Besteuerung mit 56 % des Durchschnittssteuersatzes gilt nur

  • einmal im Leben (wobei jedoch die vor 2001 entstandenen Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht berücksichtigt werden) und auf Antrag,
  • wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist,
  • sowie nur für Gewinne bis 5 Mio. EUR.

Unterschreitet der tatsächlich ermittelte Steuersatz den für den entsprechenden Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuersatz, ist mindestens der Eingangssteuersatz (14 %) anstelle des 56 %igen durchschnittlichen Steuersatzes anzusetzen.

Sind die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG nicht gegeben, gilt die grundsätzliche Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG.

3.2.2 Fünftelregelung

Mit der sog. Fünftelregelung[1] soll die verschärfte Progressionswirkung durch die Zusammenballung von Einkünften mittels einer rechnerischen Verteilung der Einkünfte auf 5 Jahre verhindert werden. Die komplexe Berechnung sieht wie folgt aus:

 
Praxis-Beispiel

Fünftelregelung

Der verheiratete A hat im Jahr 2022 laufende Einkünfte i. H. v. 40.000 EUR und außerordentliche Einkünfte aus einem Veräußerungsgewinn i. H. v. 150.000 EUR. Unter Berücksichtigung von sonstigen Abzügen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (z. v. E.) i. H. v. 10.000 EUR ergibt sich bei Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG folgende Einkommensteuer:

 
Laufende Einkünfte + 40.000 EUR
a. o. Einkünfte + 150.000 EUR
Abzüge zur Ermittlung des z. v. E. ./. 10.000 EUR
z. v. E. ohne Anwendung des § 34 EStG + 180.000 EUR

Ermittlung der Steuer lt. Splittingtabelle (Tarif 2022)

 
z. v. E. ohne Anwendung des § 34 EStG + 180.000 EUR
abzgl. a. o. Einkünfte ./. 150.000 EUR
verbleibendes z. v. E. + 30.000 EUR
Steuer lt. Splittingtabelle   1.774 EUR

Ermittlung der Steuer mit 1/5 der a. o. Einkünfte

 
verbleibendes z. v. E. + 30.000 EUR
zzgl. 1/5 der a. o. Einkünfte + 30.000 EUR
erhöhtes z. v. E. + 60.000 EUR
Steuer auf erhöhtes z. v. E.   9.902 EUR

Ermittlung des Unterschiedsbetrags

 
Steuer auf erhöhtes z. v. E.   9.902 EUR
Steuer auf verbleibendes z. v. E. ./. 1.774 EUR
Unterschiedsbetrag   8.128 EUR
Fünffaches des Unterschiedsbetrags   40.640 EUR

Steuerfestsetzung

 
Steuer auf verbleibendes z. v. E. 1.774 EUR
Steuer auf a. o. Einkünfte 40.640 EUR
Einkommensteuer 2022 42.414 EUR
 
Wichtig

Anteile einer Kapitalgesellschaft

Bei der Betriebsveräußerung von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, zu deren Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört, gilt eine Besonderheit: Der auf die Beteiligung entfallende Veräußerungsgewinn wird nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert und ist damit zu 40 % steuerfrei.[2] Dieser Gewinn scheidet deshalb aus der Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz aus.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge