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Betriebsveräußerung: Sonderfälle und steuerliche Besonde ... / 3.2 Ermäßigter Steuersatz

Jürgen K. Wittlinger
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Der Veräußerungsgewinn unterliegt entweder

  • der sog. Fünftelregelung[1] oder
  • der Besteuerung mit 56 % des Durchschnittssteuersatzes.[2]

Für die Praxis empfiehlt sich jedoch genau die umgekehrte Prüfreihenfolge.

[1] § 34 Abs. 1 EStG.
[2] § 34 Abs. 3 EStG.

3.2.1 56 % Durchschnittssteuersatz

Die Besteuerung mit 56 % des Durchschnittssteuersatzes gilt nur

  • einmal im Leben (wobei jedoch die vor 2001 entstandenen Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht berücksichtigt werden) und auf Antrag,
  • wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist,
  • sowie nur für Gewinne bis 5 Mio. EUR.

Unterschreitet der tatsächlich ermittelte Steuersatz den für den entsprechenden Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuersatz, ist mindestens der Eingangssteuersatz (14 %) anstelle des 56 %igen durchschnittlichen Steuersatzes anzusetzen.

Sind die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG nicht gegeben, gilt die grundsätzliche Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG.

3.2.2 Fünftelregelung

Mit der sog. Fünftelregelung[1] soll die verschärfte Progressionswirkung durch die Zusammenballung von Einkünften mittels einer rechnerischen Verteilung der Einkünfte auf 5 Jahre verhindert werden. Die komplexe Berechnung sieht wie folgt aus:

 
Praxis-Beispiel

Fünftelregelung

Der verheiratete A hat im Jahr 2022 laufende Einkünfte i. H. v. 40.000 EUR und außerordentliche Einkünfte aus einem Veräußerungsgewinn i. H. v. 150.000 EUR. Unter Berücksichtigung von sonstigen Abzügen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (z. v. E.) i. H. v. 10.000 EUR ergibt sich bei Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG folgende Einkommensteuer:

 
Laufende Einkünfte + 40.000 EUR
a. o. Einkünfte + 150.000 EUR
Abzüge zur Ermittlung des z. v. E. ./. 10.000 EUR
z. v. E. o...

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