Grundsätzlich unterliegen die Kosten zur Hundehaltung einer privaten Veranlassung und sind daher als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Sind Hunde ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich oder beruflich eingesetzt, wie z. B. Diensthund eines Polizeibeamten, Wachhund im Betrieb, Jagdhund von Forstbeamten,[1] handelt es sich nach allgemeiner Rechtsprechung um gemischt veranlasste Aufwendungen. In diesen Fällen sind die Aufwendungen teils abzugsfähig als Betriebsausgaben und teils nicht abzugsfähig in Höhe der privat veranlassten Kosten.

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