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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.1 Prüfungspflicht

Klaus Bertram
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Rz. 131

§ 317 Abs. 4 HGB sieht für börsennotierte AG eine Beurteilung der nach § 91 Abs. 2 AktG zu treffenden Maßnahmen hinsichtlich deren Geeignetheit vor.

 

Rz. 132

Börsennotiert bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 AktG und setzt die Zulassung von Aktien zu einem von staatlich anerkannten Stellen geregelten und überwachten Markt voraus. Dieser Markt muss regelmäßig stattfinden und unmittelbar oder mittelbar für das Publikum zugänglich sein. In Deutschland erfüllt diese Kriterien der regulierte Markt. Nicht börsennotiert i. S. v. § 3 Abs. 2 AktG sind AG/KGaA/SE, die Aktien am Open Market (Freiverkehr) begeben haben, z. B. das Segment Scale der Börse Frankfurt oder M:access der Börse München. Für den Jahresabschluss von Unt, die Aktien am Open Market begeben haben, besteht somit keine Prüfungspflicht nach Abs. 4.

 

Rz. 133

Eine Prüfungspflicht kann sich auch für nicht börsennotierte Ges. ergeben, wenn diese im Risikobericht des Lageberichts auf das Risikofrüherkennungssystem eingehen.[1] Allerdings ist diese Prüfung dann Teil der Prüfung des Lageberichts, was Konsequenzen für die Berichterstattung des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht hat, da auch in diesen Fällen nicht in einem separaten Abschnitt des Prüfungsberichts gem. § 321 Abs. 4 HGB zu berichten ist (§ 321 Rz 133). Ist allerdings der Prüfungsauftrag bei nicht börsennotierten Ges. um die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems erweitert, so hat die Berichterstattung in einem separaten Berichtsabschnitt zu erfolgen. Für eine derartige Erweiterung des Prüfungsauftrags bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung im Prüfungsauftrag. Als Folge daraus ist das Risikofrüherkennungssystem in einem entsprechenden Umfang gem. Abs. 4 zu prüfen.[2]

 

Rz. 134

§ 91 Abs. 2 AktG gilt nicht nur für börsennotierte AG/KGaA/SE, sondern für sämtli...

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