Rz. 163

Der Grundsatz der Methodenbestimmtheit enthält die Vorgabe zur Ermittlung von Wertansätzen von VG und Schulden unter konsistenter Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode.[1] Gemeint ist damit, dass bei einem vorliegenden Methodenwahlrecht kein Zwischenwert aus den verschiedenen möglichen Methoden angesetzt werden darf, es also zu keiner Durchmischung der Methodenergebnissen kommt. KapG unterliegen dabei nach § 284 Abs. 2 Nr. 1, 2 HGB zudem der Pflicht zur Angabe der angewendeten Bewertungsmethode (§ 284 Rz 30 ff.).

[1] Ebenso Störk/Büssow, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 87.

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