Rz. 29

Entsprechend des Gesetzestextes in § 271 Abs. 1 Satz 5 HGB können Genossenschaftsanteile auch dann nicht zu den Beteiligungen zählen, wenn sie die Beteiligungsdefinition erfüllen. Die Regelung wurde mit Blick auf Kleinstbeteiligungen an Kreditgenossenschaften durch den Rechtsausschuss[1] in den Gesetzestext aufgenommen. Da Kunden häufig im Zusammenhang mit der Begründung einer Geschäftsverbindung auch Anteile an der Kreditgenossenschaft erwerben, müssten ohne den Ausschluss nach § 271 Abs. 1 Satz 5 HGB sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten ggü. der Kreditgenossenschaft als Forderungen und Verbindlichkeiten ggü. Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ausgewiesen werden.[2] Nach Auffassung des Gesetzgebers[3] besteht bei Mitgliedschaften dieser Art jedoch nicht die Gefahr, dass Forderungs- und Verbindlichkeitspositionen zu marktunüblichen Konditionen geschlossen werden und daher für den Bilanzleser gesondert kenntlich gemacht werden müssen. Aufgrund der Formulierung des Gesetzestextes ist auch bei Genossenschaftsanteilen von erheblicher Größenordnung keine andere Handhabung geboten.[4]

 

Rz. 30

Für den konkreten Ausweis innerhalb der Bilanz kommen mehrere Positionen innerhalb des Bilanzgliederungsschemas nach § 266 HGB in Betracht. Ordnet man die Genossenschaftsanteile dem AV nach § 247 Abs. 2 HGB zu, so erfolgt der Ausweis entsprechend § 266 Abs. 2 HGB unter der Position A. III. 6. als "sonstige Ausleihungen". Diese Position hat gewissermaßen den Charakter eines Auffangbeckens. Nach § 265 Abs. 6 HGB ist es möglich und aufgrund des Gebots der Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses auch erforderlich, dass die mit arabischen Zahlen versehenen Bilanzposten im Bedarfsfall entweder im Hinblick auf die Gliederung oder die Postenbezeichnung geändert werden.[5] Eine solche zulässige Änderung der Postenbezeichnung wird auch für den Fall des Ausweises der Genossenschaftsanteile unter Position A. III. 6 vorgeschlagen.[6]

 

Rz. 31

Innerhalb der wissenschaftlichen Literatur werden noch andere Ausweismöglichkeiten diskutiert. Zum einen wird vorgeschlagen, die Anteile nach § 266 Abs. 2 A. III.5 HGB unter den Wertpapieren des AV zu zeigen.[7] Zum anderen wird in Anlehnung an § 7 Nr. 1 GenG[8] der Genossenschaftsanteil als Kapitaleignerrecht angesehen und daraus folgend ein zusätzlicher Ausweisposten unter dem FAV (§ 266 Abs. 2 A. III HGB) gefordert.[9] Im Ausnahmefall kann theoretisch auch ein Ausweis unter der Position § 266 Abs. 2 A. III. 1. als Anteile an verbundenen Unt in Betracht kommen.[10]

Erfüllen die Genossenschaftsanteile nicht den Charakter von AV nach § 247 Abs. 2 HGB und sind damit dem UV zugehörig, wird ein Ausweis der Anteile unter der Position § 266 Abs. 2 B.II.4 HGB als sonstige Vermögensgegenstände (korrespondierend zu einem Ausweis im FAV als sonstige Vermögensgegenstände)[11] oder unter der Position § 266 Abs. 2 B.III.2. HGB als sonstige Wertpapiere (korrespondierend zu einem Ausweis im FAV als Wertpapiere des Anlagevermögens) vorgeschlagen.[12]

[1] Vgl. BT-Drs. 10/4268 v. 18.11.1985 S. 106.
[2] Vgl. Keitz von , in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 271 HGB Rz 41, Stand: 5/2023.
[3] Vgl. BT-Drs. 10/4268 v. 18.11.1985 S. 106.
[4] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 271 HGB Rn 15.
[5] Vgl. Störk/Büssow, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz 16.
[6] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 271 HGB Rn 15.
[7] Vgl. Bieg/Waschbusch, in Küting/Weber, HdR-E, § 271 HGB Rz 67, Stand: 9/2022.
[8] In § 7 Nr. 1 GenG wird der Geschäftsanteil als Betrag definiert, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können.
[9] Vgl. Matschke/Schellhorn, in Kirsch, Rechnungslegung (alter Titel: Bonner Handbuch Rechnungslegung), § 271 HGB Rz 58.
[10] Vgl. Matschke/Schellhorn, in Kirsch, Rechnungslegung (alter Titel: Bonner Handbuch Rechnungslegung), § 271 HGB Rz 54; Bieg/Waschbusch, in Küting/Weber, HdR-E, § 271 HGB Rz 69, Stand: 9/2022.
[11] Vgl. Matschke/Schellhorn, in Kirsch, Rechnungslegung (alter Titel: Bonner Handbuch Rechnungslegung), § 271 HGB Rz 59.
[12] Beide Möglichkeiten akzeptierend: vgl. Bieg/Waschbusch, in Küting/Weber, HdR-E; § 271 HGB Rz 69, Stand: 9/2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge