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Menschen mit Behinderung, Vergünstigungen bei der Lohn- ... / 1.5 Übertragung des Pauschbetrags

Dr. Ulrich Dürr
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Da Kinder häufig keine oder geringere Einkünfte als ihre Eltern oder Großeltern haben und sich der Pauschbetrag bei ihnen daher steuerlich nicht auswirkt, lässt § 33b Abs. 5 EStG bei Kindern, für die ein Kinderfreibetrag, Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs-Freibetrag[1] oder Kindergeld gewährt wird, auf Antrag eine Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags zu. Da der Pauschbetrag nur die Aufwendungen des Kindes abgilt, können die Eltern ihre eigenen zwangsläufigen Aufwendungen nach § 33 EStG geltend machen[2], unabhängig davon, ob der Pauschbetrag auf sie übertragen worden ist.[3]

 
Wichtig

Übertragung gilt nur für den jeweiligen VZ

Die Übertragung muss ggf. für jedes Kalenderjahr erneut beantragt werden. Prüfen Sie genau, ob sich der Pauschbetrag bei Ihnen oder dem Kind selbst günstiger auswirkt.

Die Übertragung auf die Eltern setzt voraus:

  • Der Behinderten-Pauschbetrag steht dem Kind zu, das ihn nicht in Anspruch nimmt,
  • die Eltern bzw. der Elternteil erhalten bzw. haben Anspruch auf einen Kinderfreibetrag, Bedarfsfreibetrag oder Kindergeld.[4]

Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags eines Auslandskindes ist möglich[5], wenn

  • der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat.[6]
  • der Steuerpflichtige und das Kind unbeschränkt steuerpflichtig sind oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dies ist möglich, wenn das Kind und die Eltern zu mindestens 90 % Inlandseinkünfte erzielen oder ihre nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12.096 EUR (Grundfreibetrag in 2025) betragen.[7]
  • Für ein Kind mit Wohnsitz außerhalb eines EU-/EWR-Mitgliedstaats kann der Pauschbetrag nicht übertragen werden, wenn das Kind im Inland keine eigenen Einkünfte[8] erzielt.[9]
 
Wichtig

Nachwei...

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