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Menschen mit Behinderung, Vergünstigungen bei der Lohn- ... / 1.1 Höhe

Dr. Ulrich Dürr
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Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB):

 
Grad der Behinderung mindestens jährlich
20 384 EUR
30 620 EUR
40 860 EUR
50 1.140 EUR
60 1.440 EUR
70 1.780 EUR
80 2.120 EUR
90 2.460 EUR
100 2.840 EUR

Tab. 1: Behinderten-Pauschbetrag

Einen Pauschbetrag erhalten[1]:

  • Menschen mit Behinderung, deren GdB auf mindestens 20 festgestellt ist, ohne weitere Voraussetzungen.
  • Für Menschen, die ständig so hilflos sind, dass sie für eine Reihe von regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen, gilt der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 EUR jährlich (unabhängig vom GdB). Dasselbe gilt für Blinde und Taubblinde.[2] Eine nicht nur vorübergehende Hilflosigkeit ist regelmäßig bei einer Dauer von 6 Monaten gegeben.

Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Sie werden stets voll gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben oder der GdB erst im Laufe des Jahres von der zuständigen Stelle festgestellt wird. Der Betrag wird also nicht zeitanteilig gezwölftelt. Dasselbe gilt, wenn der GdB im Laufe des Jahres herauf- oder herabgesetzt wird. Der Pauschbetrag steht dann dem Behinderten nach dem höchsten Grad für das gesamte Kalenderjahr zu. Das gilt auch für den Hinterbliebenen- und Pflege-Pauschbetrag.[3]

 
Praxis-Beispiel

Unterjährige Änderung des GdB

Das Versorgungsamt stellt den GdB auf den 1.12. auf 70 fest.

Der festgestellte GdB von 70 wird auf den 1.12. auf 60 herabgesetzt.

In beiden Fällen ist ein Behinderten-Pauschbetrag von 1.780 EUR (GdB 70) zu berücksichtigen.

[1] § 33b Abs. 2 EStG.
[2] § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG.
[3] R 33 b Abs. 8 EStR.

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