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Begriff der Werklieferung (zu § 3 Abs. 4 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Das Umsatzsteuerrecht kennt als Grundtatbestände der Leistung nur die Lieferung und die sonstige Leistung. Enthält ein einheitlicher Vorgang sowohl Elemente der Lieferung als auch der sonstigen Leistung, muss abgegrenzt werden, ob der Vorgang als Werklieferung oder als Werkleistung einzuordnen ist. Entgegen der (historischen) Definition der Werklieferung hatte der BFH schon 2013 festgestellt, dass für eine Werklieferung immer erforderlich ist, einen Gegenstand eines Dritten zu be- oder verarbeiten.

Die rechtliche Problematik

Werden Leistungen ausgeführt, muss grundsätzlich unterschieden werden, ob es sich um eine Lieferung[1] oder um eine sonstige Leistung[2] handelt. Diese Unterscheidung kann sowohl für die Bestimmung des Orts der Leistung, für die Steuerpflicht, aber auch für die zutreffende Ermittlung des Steuerschuldners von Bedeutung sein.

Bei einer einheitlichen Leistung, die umsatzsteuerrechtlich nicht in einzelne Komponenten zerlegt werden kann, bei der aber sowohl Elemente der Lieferung als auch Elemente der sonstigen Leistung enthalten sind, muss entschieden werden, ob eine Werklieferung oder eine Werkleistung vorliegt.[3]

Wichtig

Eine Werklieferung liegt nach § 3 Abs. 4 UStG vor, wenn der Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und er bei seiner Leistung auch Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat. Dabei darf es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handeln, es muss ein sog. "Hauptstoff" verwendet werden. Eine Werkleistung liegt im Umkehrschluss dann vor, wenn keine selbst beschafften Stoffe oder nur Nebensachen oder Zutaten verwendet werden.

Früher war davon ausgegangen worden, dass es für eine Werklieferung ausreichend sei, dass aus Hauptstoffen des leistenden Unternehmers individuel...

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