Prof. Dr. Mark Knüppel
, Jonas Ulrich Schwan
Rz. 116
Die vGA löst Rechtsfolgen beim Gesellschafter und der Gesellschaft aus, die zu trennen sind. Zunächst kommt es zur Gewinnkorrektur bei der Körperschaft. Schließlich kommt es beim Gesellschafter zu einer Ausschüttung, die nach den Regeln der Abgeltungsteuer (§§ 32d, 43 Abs. 5 EStG), des Teileinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) oder der 95 %-Freistellung nach § 8b KStG zu behandeln ist.
Rz. 117
Bei der Körperschaft ist der Gewinn um den Betrag der vGA außerbilanziell zu erhöhen. In der Fallgruppe "verhinderte Vermögensmehrung" kommt es also zu der Hinzurechnung eines hypothetischen Ertrags. Bei den Fällen der Vermögensminderung geht es i. d. R. um die außerbilanzielle Neutralisierung von Betriebsausgaben oder um die Neutralisation der Anpassung von Anschaffungskosten. Im Folgenden sollen einige Besonderheiten bei der außerbilanziellen Hinzurechnung aufgrund einer vGA dargestellt werden.
3.1.3.2.1 vGA und Umsatzsteuer
Rz. 118
Es gibt Fälle, in denen die vGA Umsatzsteuer auslöst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ware aus der GmbH zu einem Preis unter der umsatzsteuerlichen Mindestbemessungsgrundlage an den Gesellschafter veräußert wird. Da das KStG keine Bewertungsvorschrift für die vGA vorsieht, ist die vGA nach § 9 BewG mit dem gemeinen Wert, also inklusive Umsatzsteuer zu bewerten. Es kommt also bei einer strikten Anwendung des Gesetzes zu einer doppelten Hinzurechnung der Umsatzsteuer, zum einen durch die Bewertung der vGA mit dem gemeinen Wert und zum anderen durch das Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 KStG. Da dies unbillig ist, ist nach den R ...