Zollrechtlich erfolgen Ausfuhranmeldungen in bestimmten Fällen nicht im Land der Ansässigkeit des Exporteurs, sondern im Land des körperlichen Abgangs der Waren. Dies gilt dann, wenn:

  • die auszuführenden Gegenstände in einem anderen EU-Mitgliedstaat verpackt oder verladen werden
  • der Wert der Ausfuhrsendung 3.000 EUR nicht überschreitet und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen oder
  • in begründeten Fällen die Ausfuhranmeldung gem. Art. 221 DV UZK-IA bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird als der, in deren Bezirk der Ausführer seinen Sitz hat oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.

Liegen diese Voraussetzungen vor, bescheinigt ausschließlich die Zollbehörde des Mitgliedstaates den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der EU, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde. Die hierbei erzeugten Ausgangsvermerke aus dem europäischen Ausland werden als Ausfuhrnachweise für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die tatsächlich erfolgte Ausfuhr hinreichend nachvollziehen lässt.[1]

[1] Einzelheiten hierzu in Abschn. 6.9 Abs. 16 UStAE.

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