Befördert der liefernde Unternehmer die Gegenstände mit eigenen Fahrzeugen in das Drittlandsgebiet, ausgenommen die Freihäfen und Gebiete zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie, oder geschieht dies im Wege der Versendung durch einen eingeschalteten Beauftragten, ist der Status des Abnehmers, seine Ansässigkeit oder die unternehmerische Verwendung des Gegenstands völlig unerheblich.

 
Praxis-Beispiel

Lieferant versendet ins Drittland

Die in Deutschland ansässige Privatperson Meyer kauft bei einem Einzelhändler in Lörrach ein Geschenk und lässt dieses durch den Einzelhändler in die Schweiz versenden.

Die Lieferung des Einzelhändlers ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei gestellt. Die Einfuhr des Gegenstands unterliegt ggf. in der Schweiz der Besteuerung.

Ausschließlich für Lieferungen in die deutschen Freihäfen[1] und in die Gebiete zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie gilt einschränkend, dass der Abnehmer keine im Inland ansässige Privatperson ist, ansonsten der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangen muss oder ausschließlich für Umsätze durch einen Unternehmer verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

[1]

S. Freihafen.

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