Aufwendungen für Studienreisen sind als Fortbildungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Bezug zur ausgeübten oder angestrebten beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Teilnehmers besteht. Dies ist der Fall, wenn die Reise durch die besonderen beruflichen Gegebenheiten der Teilnehmer veranlasst ist und das Reiseprogramm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten ist, der Reise offensichtlich ein konkreter Bezug zur ausgeübten oder angestrebten beruflichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen zugrunde liegt. Weitere Kriterien sind u. a. auch die Homogenität des Teilnehmerkreises, die Organisation der Reise, das Reiseziel, das Beförderungsmittel, die gewählte Reiseroute sowie die Gestaltung der Freizeit. Wichtiges Indiz ist auch, dass das Programm straff organisiert und inhaltlich auf die besonderen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten ist.[1]

Die Aufwendungen für die Teilnahme an einer straff organisierten und ganz überwiegend beruflich bezogenen Fortbildungsreise können trotz der damit zwangsläufig verbundenen Erweiterung des persönlichen Bildungshorizonts insgesamt Fortbildungskosten sein, wenn die Reise zu privaten Unternehmungen außerhalb des planmäßigen Lehrgangs fast keinen Raum lässt.[2]

Bei gemischt veranlassten Reisen ist eine Aufteilung in als Werbungskosten abzugsfähige Fortbildungskosten und in Aufwendungen für die private Lebensführung nur zulässig, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.[3] Ist eine Aufteilung möglich, sind neben den Lehrgangsgebühren und den anteilig auf die beruflichen Tage entfallenden Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwendungen auch die Flugkosten anteilig als Fortbildungskosten abzugsfähig.[4]

S. "Fremdsprachenkurse".

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