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Anschaffungskosten, Besonderheiten bei Gebäuden / 9 Nachträgliche Anschaffungskosten bei Gebäuden

Michele Schwirkslies
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9.1 Nutzungsänderung

Neben den Kosten, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben oder ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, gehören zu den Anschaffungskosten außerdem die nachträglichen Anschaffungskosten.[1] Bei den nachträglichen Anschaffungskosten handelt es sich ebenfalls um Kosten, die den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, auch wenn diese längere Zeit nach dem Erwerb des Objekts anfallen.

Nachträgliche Anschaffungskosten können auch vorliegen, wenn der Vermögensgegenstand in einem betriebsbereiten Zustand war, die Aufwendungen jetzt eine andere als die bisherige Nutzung ermöglichen, der Gegenstand also in einen betriebsbereiten Zustand für die neue Nutzung versetzt wird.

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Anschaffungskosten bei einem Gebäude

Die ursprünglichen Anschaffungskosten für ein Gebäude betrugen 300.000 EUR. Es wurde die lineare Abschreibung (im Jahr der Anschaffung 3 %) geltend gemacht. Im Jahr 01 fielen nachträgliche Anschaffungskosten von 20.000 EUR an, die zur Bemessung der Abschreibung zu den Anschaffungskosten von 300.000 EUR hinzugerechnet werden.

 
320.000 EUR × 3 % = 9.600 EUR

Die Entwicklung des Buchwerts ist davon abweichend zu ermitteln:

 
ursprüngliche Anschaffungskosten 300.000 EUR
Abschreibung 10 Jahre × 3 % von 300 000 EUR = 90.000 EUR
= Buchwert am 1.1.01 210.000 EUR
+ nachträgliche Herstellungskosten 20.000 EUR
– Abschreibung im Jahr 01 9.600 EUR
= Buchwert am 31.12.01 220.400 EUR

Die Berechnung der Abschreibung ist gesondert zu erfassen. Im Übrigen werden die nachträglichen Herstellungskosten dem bisherigen Buchwert hinzugerechnet, sodass sich dadurch das verbleibende Abschreibungsvolumen ergibt.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
...

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