Die vom Verkäufer in Rechnung gestellte Vorsteuer gehört, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden kann, nicht zu den Anschaffungskosten. Ist der Erwerber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, gehört die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten.[1] Ist bei der Anschaffung eines Wirtschaftsguts der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich zum Teil abziehbar und zum Teil nicht abziehbar, stellen die nichtabziehbaren Vorsteuerbeträge Anschaffungskosten dar.

Wird der Vorsteuerbetrag nach § 15a UStG berichtigt, sind die Mehrbeträge als Einnahmen, die Minderbeträge als Werbungskosten zu behandeln. Die Anschaffungskosten bleiben unberührt.[2]

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