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Anlagevermögen oder Umlaufvermögen: So werden Wirtschaft ... / 3 Wechsel zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
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3.1 Keine Umgliederung bei bloßer Verkaufsabsicht

Nach R 6.1 Abs. 2 EStR gehören nur die Wirtschaftsgüter zum Umlaufvermögen, die zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Hierunter fallen vornehmlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren sowie Kassenbestände. Ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt oder zu erwarten ist, bleibt so lange Anlagevermögen, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert und die bisherige Nutzung bis zur Veräußerung unverändert aufrechterhalten bleibt.[1] Die bloße Verkaufsabsicht bewirkt grundsätzlich keinen Wechsel vom Anlage- zum Umlaufvermögen; die ursprüngliche Zweckbestimmung endet erst mit der tatsächlichen Veräußerung.

 
Praxis-Beispiel

Beabsichtigter Verkauf eines Pkw des Anlagevermögens

Die Geschäftsführung plant am 22.9.02 einen zum Anlagevermögen zugeordneten betrieblichen Pkw im Januar 03 zu veräußern.

Ergebnis: Der Pkw muss in der Bilanz zum 31.12.01 weiterhin dem Anlagevermögen zugeordnet bleiben, da die Veräußerung lediglich geplant ist.

[1] R 6.1 Abs. 1 Satz 7 EStR; Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 247 Rz. 48.

3.2 Umgliederung aufgrund Nutzungsänderung

Nach R 6.1 Abs. 2 EStR gehören nur die Wirtschaftsgüter zum Umlaufvermögen, die zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut wird dann Anlagevermögen, wenn sich seine bisherige Zweckbestimmung ändert und diese nicht unverändert aufrechterhalten bleiben kann.[1]

Wirtschaftsgüter, die ursprünglich speziell zum Verkauf angeschafft und bestimmt waren, müssen dann dem Anlagevermögen zugeordnet und ggf. abgeschrieben werden, wenn sie längerfristig im Unternehmen genutzt werden. Werden z. B. Waren als Musterstücke oder Vorführobj...

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