3.1 Keine Umgliederung bei bloßer Verkaufsabsicht

Nach R 6.1 Abs. 2 EStR gehören nur die Wirtschaftsgüter zum Umlaufvermögen, die zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Hierunter fallen insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren sowie Kassenbestände. Ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt oder zu erwarten ist, bleibt so lange Anlagevermögen, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert und die bisherige Nutzung bis zur Veräußerung unverändert aufrechterhalten bleibt.[1] Die bloße Verkaufsabsicht bewirkt grundsätzlich keinen Wechsel vom Anlage- zum Umlaufvermögen.

 
Praxis-Beispiel

Beabsichtigter Verkauf eines Pkw des Anlagevermögens

Die Geschäftsführung plant am 22.9.02, einen zum Anlagevermögen zugeordneten betrieblichen Pkw im Januar 03 zu veräußern.

Ergebnis: Der Pkw muss in der Bilanz zum 31.12.01 weiterhin dem Anlagevermögen zugeordnet bleiben, da die Veräußerung lediglich geplant ist.

[1] R 6.1 Abs. 1 Satz 7 EStR; Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB, Rz. 361.

3.2 Umgliederung aufgrund Nutzungsänderung

Nach R 6.1 Abs. 2 EStR gehören nur die Wirtschaftsgüter zum Umlaufvermögen, die zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut wird dann Anlagevermögen, wenn sich seine bisherige Zweckbestimmung ändert und diese nicht unverändert aufrechterhalten bleiben kann.[1]

Wirtschaftsgüter, die ursprünglich speziell zum Verkauf angeschafft und bestimmt waren, müssen dann dem Anlagevermögen zugeordnet und gegebenenfalls abgeschrieben werden, wenn sie längerfristig im Unternehmen genutzt werden. Werden zum Beispiel Waren als Musterstücke oder Vorführobjekte genutzt, müssen diese Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zwangsweise ab Nutzungsänderung dem Anlagevermögen zugeordnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Nutzungsänderung eines Pkw als Werkstattwagen

Ein Unternehmen betreibt einen Kfz-Handel. Die Geschäftsleitung entscheidet, einen ursprünglich zum Verkauf erworbenen Neuwagen längerfristig im Betrieb als Werkstatt- und Kundenfahrzeug zu nutzen und setzt dies im Unternehmen um. Eine Veräußerung ist damit in nächster Zeit ausgeschlossen und nicht beabsichtigt.

Ergebnis: Ab der geänderten Zweckbestimmung muss eine Umqualifizierung vom Umlauf- zum Anlagevermögen erfolgen. Der Pkw ist somit planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

 
Praxis-Beispiel

Nutzungsänderung einer Schleifmaschine in der Produktion

Ein Unternehmen veräußert Schleifmaschinen und Ersatzteile. Eine im Warenbestand für den Verkauf vorgesehene Schleifmaschine (Umlaufvermögen) wird nach einem Beschluss der Geschäftsleitung in der eigenen Produktion für die Herstellung von Ersatzteilen verwendet. Eine Veräußerung der Schleifmaschine ist somit nicht mehr beabsichtigt und ausgeschlossen.

Ergebnis: Ab der geänderten Zweckbestimmung muss eine Umqualifizierung vom Umlauf- zum Anlagevermögen erfolgen. Die Schleifmaschine ist somit bilanziell umzubuchen und planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

[1] Umkehrschluss aus R 6.1 Abs. 2 EStR; Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020. § 247 HGB, Rz. 360.

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