Die verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt auf der Ebene der Körperschaft der GewSt; sie gehört nach § 7 GewStG als Bestandteil des steuerpflichtigen Gewinns zu dem Gewerbeertrag der Körperschaft. Fällt die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Empfänger in den Rahmen eines Gewerbebetriebs, greift bei ihm die Kürzung nach § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG ein.
Die GewSt-Umlage im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses[1] aufgrund eines unzulässigen Umlageschlüssels kann zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn die Tochtergesellschaft dadurch von der Muttergesellschaft mit einem unzulässig hohen GewSt-Aufwand belastet wird.[2] Innerhalb eines körperschaftsteuerlichen Organkreises hat dies jedoch keine negativen Wirkungen.[3]
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