Die verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt auf der Ebene der Körperschaft der GewSt; sie gehört nach § 7 GewStG als Bestandteil des steuerpflichtigen Gewinns zu dem Gewerbeertrag der Körperschaft. Fällt die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Empfänger in den Rahmen eines Gewerbebetriebs, greift bei ihm die Kürzung nach § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG ein.

Die GewSt-Umlage im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses[1] aufgrund eines unzulässigen Umlageschlüssels kann zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn die Tochtergesellschaft dadurch von der Muttergesellschaft mit einem unzulässig hohen GewSt-Aufwand belastet wird.[2] Innerhalb eines körperschaftsteuerlichen Organkreises hat dies jedoch keine negativen Wirkungen.[3]

[1] Zur Umlage des GewSt-Aufwands innerhalb einer Organschaft § 14 KStG Rz. 566ff.
[2] FG Düsseldorf v. 5.7.2005, 6 K 3842/02, EFG 2005, 1722 zur Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung der Konzernumlage.
[3] Stichwort "Organschaft"; § 14 KStG Rz. 570.

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