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Anhang / 4 Zweck des Anhangs

Dr. René Pollmann
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Dem Anhang können verschiedene Funktionen zugewiesen werden, nämlich Erläuterungs-, Ergänzungs-, Entlastungs- und – in Ausnahmefällen – Korrekturfunktion:

  • Erläuterungsfunktion: Der Anhang enthält Informationen, welche die Posten der Bilanz und der GuV kommentieren oder interpretieren. Diese beziehen sich daher unmittelbar auf diese beiden Teile des Jahresabschlusses, wie bspw. Angaben über die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gem. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Die Erläuterungsfunktion bezweckt zudem eine Relativierung der dargestellten Unternehmensabbildung im Jahresabschluss. Hierzu zählen bspw. die Darstellung des Einflusses der Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB) oder die Angaben zu den außergewöhnlichen und aperiodischen Erträgen und Aufwendungen (§ 285 Nr. 31 und 32 HGB).
  • Ergänzungsfunktion: Der Anhang enthält zusätzlich Informationen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Bilanz oder GuV haben, sondern diese lediglich ergänzen. Es handelt sich um Informationen, die aufgrund der anzuwendenden Rechnungslegungskonventionen nicht aus der Bilanz und GuV ableitbar sind. Hierunter sind z. B. wesentliche finanzielle Verpflichtungen (§ 285 S. 1 Nr. 3a HGB) und Kredite an Organmitglieder (§ 285 S. 1 Nr. 9 Buchst. C HGB), aber auch ergänzende Angaben über nicht bilanzierungsfähige Sachverhalte, die zu einer ergänzenden Beurteilung der wirtschaftlichen Unternehmenslage beitragen, zu subsumieren.
  • Korrekturfunktion: Die Korrekturfunktion beruht auf § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB. Hiernach sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, wenn besondere Umstände dazu führen, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des ...

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