Die Abzinsung erfolgt mit 5,5 % und wird mithilfe des § 12 Abs. 3 BewG ermittelt, eine finanzmathematische Ermittlung ist möglich. Da es sich bei der Abzinsung um eine steuerliche Regelung handelt, die ohnehin vom Handelsrecht abweicht, ist es naheliegend, sich für eine Abzinsung gem. § 12 Abs. 3 BewG zu entscheiden.

Der Faktor für die Abzinsung ergibt sich aus der Tabelle zu § 12 Abs. 3 BewG. Maßgebend ist die Tabelle für die Abzinsung einer unverzinslichen Forderung oder Schuld, die nach einer bestimmten Zeit in einem Betrag fällig ist. Dabei wird ein Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt. Das ist auch der Zinssatz, der bei der Abzinsung von steuerlichen Rückstellungen zugrunde gelegt werden muss.

Rückstellungen, bei denen nicht damit zu rechnen ist, dass der Unternehmer innerhalb des Jahres, das dem Bilanzstichtag folgt, in Anspruch genommen wird, sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Das gilt auch für Rückstellungen, die in gleichen Raten anzusammeln sind. Konsequenz: Die Abzinsung reduziert die Höhe der Rückstellung.

Bei Rückstellungen kann der Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme ungewiss sein. Die Bewertung der Rückstellung erfolgt nach den Wertverhältnissen am Bilanzstichtag. Ungewiss ist i. d. R. auch der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Nach dem BMF-Schreiben v. 26.5.2005[1] muss dieser Zeitpunkt geschätzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Einzel- und Pauschalrückstellung

Der Unternehmer kann für Garantieleistungen, mit denen er innerhalb der nächsten 2 Jahre rechnet, in seiner Bilanz eine pauschale Rückstellung bilden. Für pauschale Garantieverpflichtungen in den nächsten 2 Jahren ermittelt er im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zum 31.12.01 einen Aufwand von 35.000 EUR.

Zusätzlich sind bereits bis zum 31.12.01 konkrete Gewährleistungsansprüche ihm gegenüber geltend gemacht worden, bei denen er mit einer Inanspruchnahme i. H. v. rd. 20.000 EUR rechnen muss. Er muss damit rechnen, dass er seine Verpflichtung zur Zahlung in 1 Jahr und 6 Monaten erfüllen muss.

Lösung:

  • Bei Pauschalrückstellungen für Garantie und Gewährleistungsansprüche findet aus Vereinfachungsgründen keine Abzinsung statt.[2]
  • Die Einzelrückstellungen für Garantie und Gewährleistungsansprüche sind abzuzinsen, wenn die voraussichtliche Laufzeit mindestens 12 Monate beträgt, handelsrechtlich mehr als 12 Monate. Der Vervielfältiger ist der Tabelle für die Abzinsung einer unverzinslichen Forderung oder Schuld, die nach bestimmter Zeit in einem Betrag fällig ist, zu entnehmen.

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