Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die AfA nach § 7 EStG anzusetzen.[1] Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf 1 Jahr entfällt (lineare AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die AfA bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.[2]

Die Abschreibungsdauer von Standard-Software muss sich i. d. R. an der für Hardware orientieren[3], d. h. sie ist prinzipiell über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Für ERP-Software (Enterprise-Resource-Planning) schreibt die Finanzverwaltung[4] eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren vor.

Für bewegliche (also materielle) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist die degressive AfA wieder eingeführt worden.[5] Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde diese Möglichkeit um ein Jahr verlängert, für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.[6]

Für die in der genannten Zeit angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter kann statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die degressive AfA beansprucht werden. Sie beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren. Die degressive AfA kann für Software, die keine Trivialsoftware ist, nicht in Anspruch genommen werden, da es sich dann nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt. Zulässig ist die degressive AfA jedoch für Trivialprogramme, da diese nach Auffassung der Finanzverwaltung bewegliche Wirtschaftsgüter sind.

[5] § 7 Abs. 2 EStG i. d. F. des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.
[6] § 7 Abs. 2 EStG i. d.F. Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022 S. 911.

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