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Abschreibungen, AfA und Wertminderungen / 2.8 Gebäude-AfA

Prof. Dr. Stefan Müller
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2.8.1 Übersicht über die gesetzliche Regelung

 

Rz. 142

Für die Abschreibung von Gebäuden enthält § 7 Abs. 4, 5, 5a EStG spezielle Regelungen, die den Absätzen 1 und 2 vorgehen. Das Gesetz sieht die lineare (Abs. 4), degressive (Abs. 5, besser Staffel-AfA) und für bestimmte Wohnzwecken dienenden Gebäude eine echte degressive AfA von 5 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vor. Alle Abschreibungsarten finden auch auf selbstständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechende Anwendung (§ 7 Abs. 5b EStG).

Bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG ist von einer festgelegten Nutzungsdauer von 33 1/3, 40 und 50 Jahren auszugehen. Ist die Nutzungsdauer kürzer, kann diese angesetzt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Bei der Staffel-AfA sieht das Gesetz bestimmte AfA-Sätze, verteilt über die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer, vor (§ 7 Abs. 5 EStG).

Neben der linearen AfA sind AfaA zulässig, nach Verwaltungsauffassung auch bei Gebäuden, die nach § 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben werden;[1] für degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschriebene Gebäude entfällt die Möglichkeit zur Vornahme von AfaA (§ 7 Abs. 5a Satz 6 EStG).

[1] R 7.4 Abs. 11 Satz 2 EStR.

2.8.2 Lineare Gebäude-AfA, § 7 Abs. 4 EStG

 

Rz. 143

Die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG beträgt bis zur vollen Absetzung

  • bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist, jährlich 3 %;
  • bei Gebäuden, soweit sie diese Voraussetzung nicht erfüllen und die

    1. nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, jährlich 3 %,
    2. vor dem 1.1.2023 und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 %,
    3. vor dem 1.1.1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 %

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als die den Prozentsätzen zugrunde liegende...

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