2.8.1 Übersicht über die gesetzliche Regelung
Rz. 142
Für die Abschreibung von Gebäuden enthält § 7 Abs. 4, 5, 5a EStG spezielle Regelungen, die den Absätzen 1 und 2 vorgehen. Das Gesetz sieht die lineare (Abs. 4), degressive (Abs. 5, besser Staffel-AfA) und für bestimmte Wohnzwecken dienenden Gebäude eine echte degressive AfA von 5 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vor. Alle Abschreibungsarten finden auch auf selbstständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechende Anwendung (§ 7 Abs. 5b EStG).
Bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG ist von einer festgelegten Nutzungsdauer von 33 1/3, 40 und 50 Jahren auszugehen. Ist die Nutzungsdauer kürzer, kann diese angesetzt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Bei der Staffel-AfA sieht das Gesetz bestimmte AfA-Sätze, verteilt über die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer, vor (§ 7 Abs. 5 EStG).
Neben der linearen AfA sind AfaA zulässig, nach Verwaltungsauffassung auch bei Gebäuden, die nach § 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben werden; für degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschriebene Gebäude entfällt die Möglichkeit zur Vornahme von AfaA (§ 7 Abs. 5a Satz 6 EStG).
2.8.2 Lineare Gebäude-AfA, § 7 Abs. 4 EStG
Rz. 143
Die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG beträgt bis zur vollen Absetzung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als die den Prozentsätzen zugrunde liegende...