2.1 Objektive Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der betriebsspezifischen Beanspruchung

Steuerlich bemisst sich die AfA bei Wirtschaftsgütern i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, vor allem bei beweglichen Wirtschaftsgütern, nach der "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" des Wirtschaftsguts.[1] Die Bestimmung der AfA-Sätze liegt somit nicht im freien Ermessen der Finanzverwaltung.[2] Unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der betriebstypischen Beanspruchung erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. Eine durch die betriebliche Nutzung eintretende besondere Beanspruchung, welche die gewöhnliche Nutzungsdauer verkürzt, ist zu berücksichtigen. Dagegen kommt es nicht darauf an, wie lange der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut tatsächlich in seinem Betrieb verwendet oder voraussichtlich verwenden wird.

[3]"Betriebsgewöhnliche" Nutzungsdauer

  • bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird;
  • sie ist grundsätzlich für jedes selbständige Wirtschaftsgut gesondert zu ermitteln.

Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für jedes selbstständige Wirtschaftsgut folgt außerdem, dass ein einheitliches Wirtschaftsgut nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann, unabhängig davon, ob einzelne unselbständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist dann die Nutzungsdauer des Teils, der dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt.[4]

Bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche – einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte – handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das prinzipiell auf 10 Jahre abzuschreiben ist.[5]

Kürzere Nutzungsdauer durch intensive Beanspruchung des Wirtschaftsguts

Eine durch die betriebliche Nutzung eintretende besondere Beanspruchung, welche die gewöhnliche Nutzungsdauer verkürzt, ist zu berücksichtigen. Oft werden in einem bestimmten Unternehmen Wirtschaftsgüter erfahrungsgemäß schneller verbraucht, als dies in anderen Unternehmen der Fall ist. Das betreffende Unternehmen kann dann prinzipiell eine kürzere Nutzungsdauer für die Bemessung der AfA in Anspruch nehmen als andere Unternehmen, die das gleiche Wirtschaftsgut normalerweise länger nutzen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird aber nicht dadurch vermindert, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut vor Beendigung seines technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehrs veräußert.[6] Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist somit die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung.

Für die typisierte AfA bei Sammelposten von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG kommt es auf die betriebgewöhnliche Nutzungsdauer nicht an.[7]

Gesetzlich vorgeschriebene Absetzungszeiträume bei Gebäuden

Das Gesetz geht bei Gebäuden – von den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG bei kürzerer als der typisierten Nutzungsdauer abgesehen[8] – von gesetzlich typisierten AfA-Sätzen und Nutzungszeiträumen aus[9], die in der Regel und systemgemäß hinter den tatsächlichen Nutzungspotenzialen zurückbleiben.[10]

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG soll durch das Wachstumschancengesetz[11]

aufgehoben werden. Die AfA nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 oder für nach dem 31.12.2023 endende Wirtschaftsjahre nur noch in den Fällen möglich sein, in denen die AfA bereits im Rahmen der Veranlagung 2022 oder bei der Gewinnermittlung für ein vor dem 1.1.2023 endendes Wirtschaftsjahr nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vorgenommen wurde.[12]

Trotz Nachweises einer längeren Nutzungsdauer dürfen die vom Gesetz unterstellten Gebäude-Nutzungsdauern nicht unterschritten werden.[13]

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