2.1 Objektive Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der betriebsspezifischen Beanspruchung
Steuerlich bemisst sich die AfA bei Wirtschaftsgütern i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, vor allem bei beweglichen Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, nach der "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" des Wirtschaftsguts. Die Bestimmung der AfA-Sätze liegt somit nicht im freien Ermessen der Finanzverwaltung. Unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der betriebstypischen Beanspruchung erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. Eine durch die betriebliche Nutzung eintretende besondere Beanspruchung, welche die gewöhnliche Nutzungsdauer verkürzt, ist zu berücksichtigen. Dagegen kommt es nicht darauf an, wie lange der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut tatsächlich in seinem Betrieb verwendet oder voraussichtlich verwenden wird.
"Betriebsgewöhnliche" Nutzungsdauer
- bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird;
- sie ist grundsätzlich für jedes selbständige Wirtschaftsgut gesondert zu ermitteln.
Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für jedes selbstständige Wirtschaftsgut folgt außerdem, dass ein einheitliches Wirtschaftsgut nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann, unabhängig davon, ob einzelne unselbständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist dann die Nutzungsdauer des Teils, der dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt.
Bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche – einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte – handelt es sich um ein einheitl...