Eine Änderung des Abschreibungsplans ist dann notwendig, wenn sich die der Berechnung der Abschreibung zugrunde liegenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die zugrunde liegende Nutzungsdauer ändern.

Erhöhen sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachträglich, so ist die Abschreibung ab dem Monat der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten neu zu berechnen:

 
  Restbuchwert des Vermögensgegenstands am Ende des Monats vor Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
+ Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
= Geänderte Anschaffungs- oder Herstellungskosten = neue Bemessungsgrundlage

Diese geänderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind über die Restnutzungsdauer nach der bisherigen Abschreibungsmethode zu verteilen.

Alternativ zur monatsgenauen Neuermittlung der Abschreibung kann – analog der steuerlichen Vorgehensweise – aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres entstanden sind:

 
  Restbuchwert des Vermögensgegenstands zum 31.12. des Vorjahres
+ Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
= Geänderte Anschaffungs- oder Herstellungskosten = neue Bemessungsgrundlage

Diese geänderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind über die Restnutzungsdauer nach der bisherigen Abschreibungsmethode zu verteilen, wobei bereits im Geschäftsjahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Jahresabschreibung nach der neuen Bemessungsrundlage berechnet wird.

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Es gelten die Ausgangsdaten des vorherigen Beispiels.

Abweichend wird davon ausgegangen, dass die Maschine C im April 2022 erweitert wird, wodurch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. H. v. 20.000 EUR entstehen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ändert sich nicht.

Zur Neuberechnung der Abschreibung geht Herr Huber vereinfachend davon aus, dass die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits zu Beginn des Jahres 2022 entstanden sind.

Herr Huber ermittelt die neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibung zum 1.1.2022 wie folgt:

 
  Restbuchwert des Vermögensgegenstands zum 31.12.2021 85.000
+ Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten 20.000
= Geänderte Anschaffungs- oder Herstellungskosten = neue Bemessungsgrundlage 105.000

Die neue Bemessungsrundlage wird auf die verbleibende Restnutzungsdauer von 51 Monaten (2022: 12 Monate + 2023: 12 Monate + 2024: 12 Monate + 2025: 12 Monate + 2026: 3 Monate) verteilt:

Neuer monatlicher Abschreibungsbetrag: 105.000 : 51 = 2.058,82 EUR.

Damit ergibt sich folgender Abschreibungsplan für die Restnutzungszeit:

 
Geschäftsjahr Monate, in denen eine Nutzung erfolgt Buchwert Zugangszeitpunkt/ 1.1. Jahresabschreibung Buchwert 31.12.
  a b c = 2.058,82 × a d =b – c
2022 12 105.000,00 24.705,90 80.294,10
2023 12 80.294,10 24.705,90 55.588,20
2024 12 55.588,20 24.705,90 30.882,40
2025 12 30.882,40 24.705,90 6.176,50
2026 3 6.176,50 6.176,50 0,00

Vorschlag für die Buchung der Abschreibung für Maschine C im Geschäftsjahr 2022 nach Erhöhung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum 1.1.2022:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4830/6220 Abschreibung auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 24.705,90 0210/0440 Maschinen 24.705,90

Auch eine Minderung der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten führt zu einer Änderung des Abschreibungsplans. Eine nachträgliche Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt vor, wenn die Minderung nach Ende des Anschaffungs- oder Herstellungsvorgangs eintritt. In diesem Fall wird der verbleibende Restbuchwert auf die verbleibende Restnutzungsdauer nach der bisherigen Abschreibungsmethode verteilt.

Zu einer nachträglichen Herabsetzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten kann es z. B. durch die Buchung einer außerplanmäßigen Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB kommen.

Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten können sich z. B. durch Skontoabzüge ergeben, wenn die Anschaffung und die Bezahlung des Kaufpreises in unterschiedlichen Geschäftsjahren liegen:

  • Wird eine Rechnung unter Abzug von Skonto im Jahr der Anschaffung gezahlt, dann mindern sich die Anschaffungskosten noch im alten Jahr. Folglich muss der Unternehmer von Anfang an mit den reduzierten Anschaffungskosten die Abschreibungen berechnen.
  • Liegt jedoch zwischen Anschaffung und Zahlung ein Jahreswechsel, mindern Skontobeträge die Anschaffungskosten erst im Folgejahr. In diesem Fall muss die Abschreibung im Anschaffungsjahr von dem höheren Wert berechnet werden und im Folgejahr vom verminderten Betrag.

Eine ähnliche Konstellation ergibt sich, wenn Preisnachlässe nachträglich, d. h. nach Ende des Jahrs der Anschaffung, gewährt werden. Auch in diesem Fall mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

 
Praxis-Beispi...

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