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Abschreibung, lineare / 3.7 Änderung des ursprünglichen Abschreibungsplans

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Eine Änderung des Abschreibungsplans ist dann notwendig, wenn sich die der Berechnung der Abschreibung zugrunde liegenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die zugrunde liegende Nutzungsdauer ändern.

Erhöhen sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachträglich, so ist die Abschreibung ab dem Monat der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten neu zu berechnen:

 
  Restbuchwert des Vermögensgegenstands am Ende des Monats vor Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
+ Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
= Geänderte Anschaffungs- oder Herstellungskosten = neue Bemessungsgrundlage

Diese geänderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind über die ggf. neu zu schätzende Restnutzungsdauer nach der bisherigen Abschreibungsmethode zu verteilen.

Alternativ zur monatsgenauen Neuermittlung der Abschreibung kann – analog der steuerlichen Vorgehensweise – aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres entstanden sind:

 
  Restbuchwert des Vermögensgegenstands zum 31.12. des Vorjahres
+ Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
= Geänderte Anschaffungs- oder Herstellungskosten = neue Bemessungsgrundlage

Diese geänderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind über die ggf. neu zu schätzende Restnutzungsdauer nach der bisherigen Abschreibungsmethode zu verteilen, wobei bereits im Geschäftsjahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Jahresabschreibung nach der neuen Bemessungsrundlage berechnet wird.

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Es gelten die Ausgangsdaten des vorherigen Beispiels.

Abweichend wird davon ausgegangen, dass die Masch...

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