Eine außergewöhnliche technische Abnutzung kann dann beansprucht werden, wenn das Wirtschaftsgut in seiner Substanz beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn das Wirtschaftsgut zerstört oder beschädigt wird.

 
Praxis-Beispiel

Beschädigung mit Wertminderung: Wasserrohrbruch

Ein Spielautomat ist durch einen Wasserrohrbruch beschädigt worden. Der Unternehmer kann in Höhe der Wertminderung eine Abschreibung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung vornehmen.

Die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische Abnutzung kann auch für ein Wirtschaftsgut geltend gemacht werden, das nicht zum Betriebsvermögen gehört. Voraussetzung ist, dass der Schaden bei einer betrieblichen Nutzung eingetreten ist.

 
Praxis-Beispiel

Beschädigung eines privaten Wirtschaftsguts: Unfall auf betrieblicher Fahrt mit Privatwagen

Unternehmer Huber hat auf einer betrieblichen Fahrt mit seinem Privatfahrzeug einen Unfall erlitten. Er lässt das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren. Die Wertminderung kann er als Betriebsausgaben geltend machen. Die Wertminderung berechnet er nicht nach dem Zeitwert zum Zeitpunkt des Unfalls. Ausgangspunkt ist vielmehr der Wert des Fahrzeugs, den er bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen gehabt hätte. Er rechnet also wie folgt:

 
Anschaffungskosten z. B. 24.000 EUR
- lineare Abschreibung für 2 Jahre = - 8.000 EUR
= Ausgangswert (fiktiver Buchwert) = 16.000 EUR

Liegt der Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall z. B. bei 10.000 EUR, kann Herr Huber einen Betrag von 6.000 EUR als Betriebsausgaben abziehen. Er bucht wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2006/7552 Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle 6.000 1890/2180 Privateinlagen 6.000

Eine Abschreibung für technische Abnutzung ist vorzunehmen, wenn ein Gebäude durch Abbruch, Brand oder ähnliche Ereignisse aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist.[1] Wenn eine Versicherung den Schaden erstattet, können in bestimmten Fällen die aufgedeckten stillen Reserven durch eine Rücklage für Ersatzbeschaffung neutralisiert werden.[2] Voraussetzung ist, dass

  • ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens durch höhere Gewalt oder durch behördlichen Eingriff (oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs) gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und
  • das Ersatzwirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Zeit angeschafft wird.

Steuerfreie Rücklagen müssen nach einiger Zeit aufgelöst werden. Wenn der Unternehmer die Rücklage in einer Summe auflösen muss und keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit hat, erhöht sich die Steuerbelastung erheblich.

 
Wichtig

Achtung bei Baumängeln

Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine Abschreibung für außergewöhnliche technische Abnutzung.[3]

Das gilt auch dann, wenn infolge dieser Baumängel noch in der Bauphase unselbstständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden.[4] Eine Abschreibung für außergewöhnliche technische Abnutzung ist auch dann nicht möglich, wenn die Baumängel erst nach der Fertigstellung oder Anschaffung entdeckt werden.[5]

Eine Abschreibung für außergewöhnliche technische Abnutzung ist z. B. vorzunehmen, wenn

  • ein Gebäude durch Abbruch, Brand oder ähnliche Ereignisse aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist,
  • bei einem Umbau bestimmte Teile eines Gebäudes ohne vorherige Abbruchabsicht entfernt werden oder
  • ein Gebäude abgebrochen wird.[6]

Eine Abschreibung für außergewöhnliche technische Abnutzung ist nicht vorzunehmen, wenn

  • ein zum Privatvermögen gehörendes objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen wird, um ein unbebautes Grundstück veräußern zu können, oder
  • wenn es in der Absicht eines grundlegenden Umbaus erworben wird,[7]
  • im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt wird, sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben,[8]
  • die bestehende Substanz zum Abbau eines Bodenschatzes weiterhin vorhanden ist und auch abgebaut werden kann.[9]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge