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Abschreibung: Änderung des Abschreibungsplans / 2.1 Nutzungsdauer zu lang angesetzt

Hans Walter Schoor
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Die Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer kann praktisch nur im Wege einer Schätzung erfolgen. Im Verlauf der Nutzung eines Wirtschaftsguts kann sich dessen Nutzungsdauer infolge Änderung der Verhältnisse, die der bisherigen Schätzung zugrunde lagen, verändern. Wird im Laufe der Abschreibung erkannt, dass die zunächst angesetzte voraussichtliche Nutzungsdauer

  • aus technischen Gründen (z. B. Einsatz des Vermögensgegenstandes zunächst im Einschichtbetrieb und später im Mehrschichtbetrieb),
  • aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. verringerter betrieblicher Einsatz wegen Produktionsumstellung),
  • schließlich aus rechtlichen Gründen (z. B. Änderung der Umweltbestimmungen für den Einsatz des Vermögensgegenstandes) oder auch
  • irrtümlich

zu lang bemessen wurde, ist eine Planänderung zwingend.[1]

Stellt sich also im Lauf der Zeit heraus, dass die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Anlagegegenstands ursprünglich erheblich zu lang geschätzt wurde, ist der bisherige Abschreibungsplan für die Zukunft zu ändern, da das Vermögen zu hoch ausgewiesen wird. In diesem Fall ist für die restliche Nutzungsdauer ein neuer Abschreibungsplan zu erstellen. Aus ihm ergibt sich der Abschreibungskorrekturwert, der auf die neu bemessene restliche Nutzungsdauer verteilt wird.[2]

In wesentlichen Fällen kann die Korrektur auch über eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen.[3]

Bei einer Änderung der Nutzungsdauer ist der im Zeitpunkt des Erkennens der Änderung der Nutzungsdauer vorhandene Restwert auf die weitere Nutzungsdauer zu verteilen.[4]

War die Nutzungsdauer unrichtig geschätzt, kommt es zunächst darauf an, ob die bisherigen Veranlagungen geändert werden können. Dies ist nur der Fall, wenn die Veranlagungen noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehen oder wenn dem Steu...

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