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Abschreibung / 5.1 Das einzelne Wirtschaftsgut als Gegenstand der AfA

Hans Walter Schoor
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Handelsrechtlich sind Vermögensgegenstände, steuerrechtlich Wirtschaftsgüter zu bilanzieren.[1] Die Begriffe "Vermögensgegenstand" und "Wirtschaftsgut" stimmen inhaltlich überein.[2] Gegenstand der AfA ist das einzelne Wirtschaftsgut als einheitlicher Gegenstand. Teile eines Wirtschaftsguts dürfen nicht getrennt voneinander abgeschrieben werden.[3] Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das prinzipiell auf 10 Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).[4]

 
Wichtig

Grundsatz der Einzelabschreibung

Die AfA bemisst sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer "des" Wirtschaftsguts. Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung[5] ergibt sich zwingend der Grundsatz der Einzelabschreibung, wonach die AfA für jedes abnutzbare Wirtschaftsgut des Anlagevermögens gesondert zu ermitteln ist. Jedes Wirtschaftsgut unterliegt als solches einer einheitlichen AfA; Teile eines Wirtschaftsguts können nicht rascher abgeschrieben werden, weil sie sich schneller abnutzen.[6] Der Grundsatz der Einzelabschreibung verbietet es, ein einheitliches Wirtschaftsgut für Zwecke der AfA in mehrere unselbstständige Teile zu zerlegen. Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für das selbstständige Wirtschaftsgut folgt, dass es nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann, unabhängig davon, ob einzelne unselbstständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, welches dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt.[7]

Gesamtanlage

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelabschreibung gilt für an sich selbstständige Wirtschaftsgüter, die eine geschlossene Anlage bilden: Sie können statt in ihren einzelnen Teilen als Gesamtanlage im Bestandsverzeichnis ...

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