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Steuerbefreiung bei Vermittlungsleistungen (zu § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.8.1 UStAE.

Nach § 4 Nr. 8 UStG sind verschiedene Finanzdienstleistungen steuerfrei. Dies betrifft auch Vermittlungsleistungen von Finanzdienstleistern. § 4 Nr. 11 UStG befreit die (Vermittlungs-)Tätigkeiten von Bausparkassenvertretern, Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern. Die Finanzverwaltung war bisher davon ausgegangen, dass eine steuerfreie Vermittlungsleistung regelmäßig nur dann vorliegen kann, wenn der Vermittler mit wenigstens einer der am Grundvertrag beteiligten Parteien in einem unmittelbaren Kontakt steht.

Nachdem der BFH[1] entschieden hatte, dass Versicherungsmakler i. S. d. § 4 Nr. 11 UStG auch sein kann, wer sog. Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen an- und verkauft, ohne direkt mit einer der Versicherungsvertragsparteien in unmittelbaren Kontakt zu stehen, ändert die Finanzverwaltung den UStAE. Es wird klargestellt, dass es für die Steuerbefreiung als Vermittlungsleistung ausreichend ist, wenn der jeweilige Vermittler zu den Parteien eine mittelbare Verbindung über andere Steuerpflichtige unterhält, die selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehen.[2]

Wichtig

Die Tätigkeit muss sich auf ein einzelnes Geschäft beziehen, das vermittelt werden soll. Nicht steuerfrei sind Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung stellt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH klar, dass eine steuerbefreite Vermittlungsleistung im Finanzdienstleistungsbereich und Versicherungsvermittlun...

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