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Erträge

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Zusammenfassung

 
Begriff

Erträge sind im bilanzrechtlichen Sinne alle bewerteten Vermögensmehrungen in der Abrechnungsperiode. Sie erhöhen den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens während der Abrechnungsperiode. Diese wird als Geschäftsjahr (Handelsrecht) oder als Wirtschaftsjahr (Steuerrecht) bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 252, 275, 277 Abs. 1 HGB; Art. 75 Abs. 1 und 2 EGHGB; §§ 5 Abs. 1, 5b Abs. 1 EStG

1 Unterscheidung zwischen Erträgen und Einnahmen

Es ist zunächst sehr wichtig zu erkennen, dass zwischen Erträgen und Einnahmen zu unterscheiden ist:

Erträge sind Erhöhungen des Kapitals oder Betriebsvermögens aus betrieblicher Veranlassung. Sie werden dem Geschäfts-/Wirtschaftsjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das Gegenstück zu Erträgen sind die Aufwendungen. Erträge sind unbedingt abzugrenzen von Einnahmen.

Einnahmen betreffen die Finanzierungsrechnung. Es sind die Gegenwerte für die von dem Unternehmen veräußerten Vermögensgegenstände und erbrachten Leistungen sowie die sonstigen Geldzugänge. Ausgaben hingegen mindern den Bestand an Finanzmitteln.

Erträge und Einnahmen sind somit durchaus nicht immer deckungsgleich, auch wenn die beiden Begriffe in der Praxis nicht immer sauber voneinander abgegrenzt werden.

2 Erträge im handelsrechtlichen Jahresabschluss

2.1 Umsatzerlöse

Kapitalgesellschaften sowie bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (KapCo-Gesellschaften gem. § 264a HGB)[1] weisen in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung "Umsatzerlöse" als ersten Posten aus.[2] Einzelunternehmen und Personengesellschaften bilden in ihren Gewinn- und Verlustrechnungen ebenfalls einen entsprechenden Posten. Er hat dort entweder die Bezeichnung "Umsatzerlöse" oder "Erlöse" bzw. "wirtschaftlicher Umsatz".[3]

[1] Zu den Voraussetzungen im Einzelnen Justhoven/Usinger, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 14. Aufl. 2024, § 264a HGB Rz. 10 ff.; Reiner, in ...

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