BMF, 13.03.1991, IV B 6 - S 2334 - 51/91

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Anwendung des BFH-Urteils vom 21.9.1990 (VI R 97/86) wie folgt Stellung genommen:

Das Urteil betrifft die Kalenderjahre 1975 bis 1980. Nach der damaligen Praxis der Finanzverwaltung ist der Ersatz von Kontoführungsgebühren durch den Arbeitgeber oder die unentgeltliche Kontenführung bei Arbeitnehmern von Kreditinstituten teilweise nicht als Arbeitslohn erfaßt worden. Diese Praxis ist nach Abschn. 70 Abs. 2 Nr. 13 LStR seit 1990 aufgegeben worden.

Bei Arbeitnehmern der Kreditinstitute müssen nunmehr die bei der Kontenführung durch den Arbeitgeber eingeräumten Vorteile insgesamt beurteilt werden. Dabei ergibt sich regelmäßig, daß die Vorteile der Arbeitnehmer aus der unentgeltlichen Abgabe von Scheckkarten und Scheckvordrucken zusammen mit mit anderen Gebührenbefreiungen eine Bereicherung der Arbeitnehmer darstellen, deren Ausmaß ein etwaiges betriebliches Interesse der Arbeitgeber an der Kontenführung bei weitem überwiegt. Das genannte Urteil ist deshalb über den entschiedenen Einzelfall hinaus ab 1990 nicht mehr anwendbar. Die bezeichneten Vorteile sind jedoch im Rahmen des § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1991 , 388

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