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Renten / 8.2 Werbungskosten

Hans Walter Schoor
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Zur Ermittlung der steuerpflichtigen Renteneinkünfte sind vom steuerpflichtigen Teil die mit der Rente zusammenhängenden Werbungskosten abzusetzen. Unabhängig davon, ob mit dem Ertragsanteil oder schrittweise nachgelagert versteuert wird, wird vom steuerpflichtigen Teil der Rente mindestens der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen.[1] Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, er wird nicht gekürzt, wenn die Rente erst im Laufe des Jahres beginnt. Falls der Steuerpflichtige mehrere Renten bezieht, erhält er den Pauschbetrag nicht für jede Rente, sondern nur einmal. Beziehen beide Ehegatten eine Rente, erhalten sie den Pauschbetrag jeweils gesondert.[2] Bezieht nur einer der Ehegatten eine Rente, gibt es den Pauschbetrag nur einmal. Der Pauschbetrag kann die Renteneinkünfte allenfalls auf 0 EUR reduzieren, aber niemals zu negativen Einkünften führen.

Übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag, sind die tatsächlichen Werbungskosten abziehbar. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Renteneinnahmen getätigt werden.[3] Dazu zählen vor allem

  • Rechtsberatungs- und Prozesskosten[4] einschließlich eigener Telefon-, Fahrt- und Portokosten im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente,
  • Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Renteneinkünfte,
  • Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.[5] Der Nachentrichtungsbeitrag selbst kann nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben im Rahmen der für Altersvorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbeträge abgezogen werden.[6]
  • Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrags über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrags ve...

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