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Praxis-Beispiele: Sonstige Bezüge / 1 Urlaubsgeld

Carola Hausen
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Sachverhalt

Ein Arbeitgeber bezahlt seinen Mitarbeitern im Juli auf freiwilliger Basis ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts. Er möchte sich die Möglichkeit offen halten, über die Zahlung in jedem Jahr neu entscheiden zu können.

Ein Mitarbeiter verdient monatlich 4.200 EUR. In seinen ELStAM ist die Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibetrag, 1 PV-Kind, ev., gespeichert. Der KV-Zusatzbeitrag beträgt 2,9 %.

Wie errechnet sich die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug und bis zu welchem Betrag ist die Einmalzahlung sozialversicherungspflichtig?

Ergebnis

Urlaubsgeld gehört sozialversicherungsrechtlich zu den Einmalzahlungen bzw. lohnsteuerrechtlich zu den sonstigen Bezügen. Für diese gelten besondere arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen.

Sonstige Bezüge müssen nach der Jahreslohnsteuertabelle versteuert werden.

 
Lohnsteuer    
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug (4.200 EUR × 12 Monate) 50.400,00 EUR  
Lohnsteuer darauf   6.982,00 EUR
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (50.400 EUR + 2.100 EUR) 52.500,00 EUR  
Lohnsteuer darauf   7.518,00 EUR
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug (7.518 EUR – 6.982 EUR) 536,00 EUR  
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR  
Kirchensteuer darauf (536 EUR × 8[1]%) 42,88 EUR  
 
Sozialversicherung  
Sozialversicherungsrechtlich ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für den entsprechenden Zeitraum zu ermitteln:  
Kranken- und Pflegeversicherung  
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Januar bis Juni 2026 (5.812,50 EUR × 6 Monate) 34.875,00 EUR
Beitragspflichtiges Entgelt (4.200 EUR × 6 Monate + 2.100 EUR) - 27.300,00 EUR
Spielraum bis zur Beitragsbemessungsgrenze 7.575,00 EUR
Das gesamte Urlaubsgeld ist sozialversicherungspflichtig. Da die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeit...

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