Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist der Mindestbetrag, der von den Versorgungsbezügen abgezogen wird. Entstehen einem Pensionär höhere Werbungskosten als 102 EUR, kann er diese steuerlich geltend machen. In diesem Fall wirken sich bereits die Kosten, die über 102 EUR hinausgehen, steuermindernd aus.

Falls ein Pensionär keine Werbungskosten nachweist – das ist der Normalfall –, erhält er den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR. Dieser ist bereits in die Lohnsteuerberechnung eingebaut und wird daher vom Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Finanzamt setzt ihn bei der Veranlagung von Amts wegen an.

Werbungskosten, die mit der Erzielung des Ruhegehalts zusammenhängen und 102 EUR im Jahr übersteigen, sollten dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören z. B.

  • Anwalts-, Gerichts- oder Gutachterkosten, die dem Steuerpflichtigen deshalb entstehen, weil er mit seinem früheren Arbeitgeber um seine Pension prozessiert;
  • Steuerberatungskosten, die mit der Einkünfteermittlung zusammenhängen;
  • Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaftsbeiträge. Wer eine Pension und eine gesetzliche Rente bezieht, sollte die Beiträge entsprechend den Bruttoeinnahmen aus Pension und Rente aufteilen[1];
  • Zahlungen von Versorgungszuschlägen durch einen Beamten, um die Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu erlangen.[2]

Werbungskosten sind von den Versorgungsbezügen ohne Kürzung um den Versorgungsfreibetrag abzuziehen.

 
Wichtig

Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

Auf Zahlungen, die ab 2015 zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs geleistet werden, ist § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG (Sonderausgabenabzug bei dem Verpflichteten) und § 22 Abs. 1a EStG (Steuerpflicht bei dem Berechtigten) anzuwenden.[3]

Natürlich kann der Steuerpflichtige im Jahr der Pensionierung noch wie bisher Werbungskosten geltend machen, soweit diese in der Zeit vor dem Ruhestand angefallen sind, z. B. die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Möglichkeit endet aber i. d. R. mit dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Bei den Versorgungsbezügen handelt es sich um Einkünfte aus einem früheren Dienstverhältnis, also nicht aus einer gegenwärtigen Beschäftigung:

  • Aufwendungen, die einem pensionierten Professor durch eine nach der Versetzung in den Ruhestand ausgeübten Forschungstätigkeit entstehen, können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.[4]
  • Abgelehnt hat der BFH Aufwendungen einer emeritierten Professorin für Biologie für Reisen, die der Vorbereitung wissenschaftlicher Publikationen dienten, und für Beiträge an verschiedene Berufsvereinigungen.[5]
  • Keine Werbungskosten sind Aufwendungen eines Pfarrers im Ruhestand für Fachliteratur im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Synodalrichter.[6]
  • Ebenso wenig kommt ein Werbungskostenabzug für Pkw-Fahrten eines pensionierten Pfarrers in Betracht, der nach Eintritt in den Ruhestand unentgeltlich als Aushilfs-Seelsorger tätig ist.[7]
  • Nicht anerkannt wurden auch Aufwendungen eines evangelischen Pastors im Ruhestand für ein Arbeitszimmer, Bürobedarf, Telefon, Porto und Kontoführung, die dieser im Hinblick auf seine weitere seelsorgerische Betätigung als Werbungskosten bei seinen Versorgungsbezügen geltend gemacht hatte.[8]
  • Pensionierte Berufssoldaten, die Reservistendienst leisten, können durch den Dienst entstehende Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehen.[9]

Übt der Pensionär eine selbstständige Gutachtertätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer aus, sind bei der Bestimmung des Mittelpunkts seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dessen Einkünfte als Pensionär[10] im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Pensionsbezüge aus der früheren aktiven Tätigkeit sind nicht einzubeziehen.[11]

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