Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist der Mindestbetrag, der von den Versorgungsbezügen abgezogen wird. Entstehen einem Pensionär höhere Werbungskosten als 102 EUR, kann er diese steuerlich geltend machen. In diesem Fall wirken sich bereits die Kosten, die über 102 EUR hinausgehen, steuermindernd aus.
Falls ein Pensionär keine Werbungskosten nachweist – das ist der Normalfall –, erhält er den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR. Dieser ist bereits in die Lohnsteuerberechnung eingebaut und wird daher vom Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Finanzamt setzt ihn bei der Veranlagung von Amts wegen an.
Werbungskosten, die mit der Erzielung des Ruhegehalts zusammenhängen und 102 EUR im Jahr übersteigen, sollten dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören z. B.
- Anwalts-, Gerichts- oder Gutachterkosten, die dem Steuerpflichtigen deshalb entstehen, weil er mit seinem früheren Arbeitgeber um seine Pension prozessiert;
- Steuerberatungskosten, die mit der Einkünfteermittlung zusammenhängen;
- Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaftsbeiträge. Wer eine Pension und eine gesetzliche Rente bezieht, sollte die Beiträge entsprechend den Bruttoeinnahmen aus Pension und Rente aufteilen;
- Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit;
- Zahlungen von Versorgungszuschlägen durch einen Beamten, um die Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu erlangen.
Werbungskosten sind von den Versorgungsbezügen ohne Kürzung um den Versorgungsfreibetrag abzuziehen.
Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten sind keine Werbungskosten
Auf Zahlungen, die ab 2015 zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs geleistet werden, ist