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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gründung

Prof. Dr. jur. Uwe Meyer
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Zusammenfassung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auch BGB-Gesellschaft genannt wird, ist im Wirtschaftsleben und auch im privaten Bereich eine weitverbreitete Gesellschaftsform, auch wenn sie im Gegensatz zur GmbH und zur AG eher unbekannt ist. Da sie schnell und kostengünstig zu gründen ist und sie mit wenigen Ausnahmen für fast alle denkbaren Zwecke in Frage kommen kann, ist sie im Rechtsalltag eine beliebte Gesellschaftsform. Voraussetzung für die Gründung ist lediglich der gemeinsame Zweck, den die Gesellschafter erreichen wollen. Hinzu kommt, dass der Gesellschaftsvertrag der GbR einen großen Gestaltungsspielraum für die Regelung der Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und der Gesellschafter zulässt. Nachteilig können sich allerdings die persönliche Haftung der Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen und die schwierigen Vertretungsregeln auswirken. Seit dem 1.1.2024 kann die GbR in das neu entstandene GbR-Register eingetragen werden. Dies macht das Handeln der GbR nach außen im Rechtsverkehr sowohl im Wirtschaftsleben als auch im privaten Bereich einfacher.

1 Die GbR als Grundform der Personengesellschaften

Die GbR ist eine weitverbreitete Gesellschaftsform. Im Wirtschaftsleben sind es nach den Statistiken der Finanzbehörden ungefähr 200.000 GbR, im privaten Bereich gibt es schätzungsweise eine noch größere Anzahl von BGB-Gesellschaften.

1.1 Anwendbare Rechtsnormen

Die GbR ist die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Grundform der Personengesellschaften. Für die GbR gelten die §§ 705 – 740c BGB. Für die anderen Personengesellschaften, zu denen die OHG, die KG, die Partnerschaft, die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und weitere sehr spezielle Gesellschaftsformen gehören, existieren weitgehende Spezialregelungen u.  a. im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Partnerschaftsgesetz(PartGG). Die grundlegenden Regelungen im B...

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