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Erbschaftsteuer: Gütergemeinschaft / 1.2.3 Steuerliche Konsequenzen beim Tod eines Ehegatten

Christoph Wenhardt
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Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt und verstirbt ein Ehegatte, so fällt sein Anteil am Gesamtgut in den Nachlass. Dies hat zur Folge, dass die Erben ihren Erwerb des anteiligen Gesamtguts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (durch Erbanfall) zu versteuern haben.

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung des anteiligen Gesamtguts

Ehemann EM und Ehefrau EF haben bei der Eheschließung die Gütergemeinschaft vereinbart. Der Ehegatte EM verstirbt. Die Ehegatten EM und EF haben eine gemeinsame 10-jährige Tochter T. Es ist nur Gesamtgut vorhanden, dieses hat im Todeszeitpunkt von EM einen gemeinen Wert i. H. von 10.800.000 EUR. Ein Testament wurde von den Ehegatten nicht errichtet.

Lösung:

Dem verstorbenen EM ist ein Anteil von ½ am Gesamtgut, d. h. i. H. von 5.400.000 EUR zuzurechnen, dieser fällt in den Nachlass. Der andere Anteil gehört der Ehefrau EF.

Ehefrau EF erbt hier nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB ¼ des in den Nachlass fallenden Anteils des verstorbenen EM, d. h. 1.350.000 EUR, und die Tochter T ¾ des in den Nachlass fallenden Anteils des EM, d. h. 4.050.000 EUR.

Die überlebende Ehefrau EF und Tochter T unterliegen jeweils mit ihrem Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (durch Erbanfall) der Erbschaftsteuer.

Die Erbschaftsteuer berechnet sich für die Erben EF und T wie folgt:

a) Überlebende Ehefrau EF

 
Vermögensanfall (gemeiner Wert) 1.350.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 7.500 EUR
abzüglich Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) ./. 256.000 EUR[1]
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) 586.500 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 87.975 EUR

b) Tochter T

 
Vermögensanfall (gemeiner Wert) 4.050.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5...

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