Die Nutzungs- oder Duldungsauflage konnte zur Berechnung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage schon bisher abgezogen werden. Daran ändert sich auch nichts durch die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und auch nichts durch die geänderte BFH-Rspr. v. 5.7.2018.
Auswirkung bei der Grundstücksbewertung
Dies gilt aber nur, soweit § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG den Abzug nicht ausschließt, weil ein Nutzungsrecht sich bereits als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks ausgewirkt hat. Diese Regelung gilt aber nur bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG aufgehoben. Dies findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.
Da § 25 ErbStG (Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast) ab 2009 aufgehoben wurde, kann der Kapitalwert der Nutzungs- und Duldungsauflage in allen Fällen abgezogen werden.
Die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Nutzungs- oder Duldungsauflage berechnet sich damit folgendermaßen:
Steuerwert der Leistung vom Schenker
./. Kapitalwert der Nutzungs- und Duldungsauflage
= Bereicherung des Beschenkten bzw. schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage
Zur Berechnung des Kapitalwerts sind zum einen die gleichlautenden Ländererlasse v. 9.8.2022 heranzuziehen sowie des Weiteren auch das BMF-Schreiben v. 21.10.2025, in dem die Vervielfältiger bekanntgegeben werden, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. BewG für Stichtage ab 1.1.2026 zu berechnen ist.
Beispiel 1
Die Tante T wendet ihrer Nichte N ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (Verkehrswert 740.000 EUR und Steuerwert 680.000 EUR) zu. N hat dafür dem ...