Der Zeitpunkt der Anschaffung unterscheidet sich ertragssteuerrechtlich von dem bei der Herstellung maßgebenden Begriff der Fertigstellung, der auf die Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsguts abstellt. Die Anschaffung setzt den Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht voraus. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Zeitpunkt, zu dem (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen.[1] Dabei ist unter Besitz nicht der Eigenbesitz i. S. v. § 854 BGB, sondern der Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs zu verstehen.[2]

Ein Anschaffungsgeschäft kann auch gegeben sein, wenn die Wohnung bei Abschluss des Kaufvertrags noch nicht fertiggestellt ist.[3] Bauherr (und damit Herstellender) ist nur, wer auf eigene Rechnung und Gefahr baut oder bauen lässt und das Baugeschehen beherrscht. Die Anschaffung eines Gebäudes setzt deshalb voraus, dass der Steuerpflichtige bis zum Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kein Risiko zu tragen und keinen oder nur einen unwesentlichen Einfluss auf das Baugeschehen hatte, d. h. nicht selbst Bauherr ist. Um eine Anschaffung handelt es sich deshalb in den Fällen, in denen der Veräußerer und der Erwerber im Kaufvertrag vereinbaren, dass der Veräußerer zunächst das Gebäude oder die Eigentumswohnung fertigstellt oder modernisiert. Gegenstand dieses Vertrags ist die Anschaffung des bei Vertragsabschluss noch nicht fertiggestellten oder modernisierten Objekts zu einem Zeitpunkt nach Beendigung der Baumaßnahmen. Dasselbe gilt, wenn Verkäufer und Erwerber gleichzeitig mit dem Kaufvertrag einen Werkvertrag über Umbau- und Modernisierungsarbeiten abschließen.[4]

Mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (= Zeitpunkt der Anschaffung) beginnt die planmäßige Abschreibung.

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