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Vergiftung / 3 Schutzmaßnahmen und Sorgfaltspflicht

Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
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Damit dies nicht erfolgt, ist Wissen über die eingesetzten Stoffe, Pflanzen, Mikroorganismen, Tiere oder Bakterien erforderlich. Dabei sind die eingesetzten Stoffe etc. im Anlieferungs-, Be- oder Verarbeitungszustand zu berücksichtigen, sofern sie auf den menschlichen Organismus schädigende Auswirkungen haben können. Mögliche Zersetzungsprodukte durch chemische Reaktion oder entstehende toxische Stoffe im Brandfall sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Dabei sind z. B. die Bereiche Einkauf, Lagerhaltung, Produktion, Instandhaltung (aber auch jeder einzelne Mitarbeiter) gefragt. Stoffe mit möglicher Vergiftungsfolge sind aber nicht nur Gefahrstoffe gem. Gefahrstoffverordnung. Mangelhafte Lebensmittelhygiene in Küchen oder unsachgemäßer Umgang mit Tieren (z. B. Gift von Schlangen, Skorpionen, Fischen, Nesseltieren) sind weitere Vergiftungsquellen.

Beim Umgang mit Giften oder beim Blick auf die Gefahrenhinweise, die einen Hinweis auf eine Giftigkeit geben (z. B: Giftig beim Verschlucken, Gesundheitsschädlich beim Verschlucken, Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein, Lebensgefahr bei Hautkontakt, Giftig bei Hautkontakt, Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt, Giftig beim Einatmen, Gesundheitsschädlich beim Einatmen) ist besondere Sorgfalt erforderlich:

  • In jedem Fall muss der Umgang mit möglicher Vergiftungsfolge in der Gefährdungsbeurteilung erfasst sein.
  • Die entsprechenden technischen, organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
  • Die Beschäftigten müssen in Sachen Schutzmaßnahmen geschult und unterwiesen werden.
  • Die Umsetzung der Schutzmaßnahmen ist zu kontrollieren.
  • Neue Erkenntnisse müssen in die Gefährdungsbeurteilung und Information der Mitarbeiter einfließen.

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