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Dacharbeiten / 2.2.2 Schutzmaßnahmen gegen bestimmte Gefährdungen

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Für folgende Themengebiete enthält die DGUV-I 201-054 zum Teil sehr detaillierte Vorgaben und Erläuterungen:

  • Beschaffenheit von Gerüsten verschiedener Typen;
  • Einsatz von Leitern;
  • spezielle Arbeitsmittel auf Dächern und ihre Beschaffenheit, z. B. Dachdeckerauflegeleitern, Dachdeckerstühle, Standlatten, Sicherheitsdachhaken;
  • Verkehrswege auf Dächern, z. B. Treppen, Laufstege, Aufzüge, Transportbühnen, Leitern;
  • Absturzsicherungen: Seitenschutz/Randsicherung, Fanggerüste, Schutznetze, PSA gegen Absturz;
  • Sicherung von Öffnungen bzw. nicht durchsturzsicheren Elementen;
  • Arbeiten auf nicht durchsturzsicheren Dächern;
  • Maßnahmen gegen Brandgefährdung;
  • Maßnahmen gegen elektrische Gefährdung;
  • sichere Verwendung von Handmaschinen.
 
Achtung

Einsatz von Leitern

Leitern sind auch bei Dacharbeiten in der Regel zum Erreichen von Arbeitsplätzen gedacht, nicht um darauf oder von dort aus zu arbeiten. Das ist nur dann zulässig, wenn "wegen der geringen Gefährdung und ... der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können".

Sicherere Arbeitsmittel sind z. B. Hubarbeitsbühnen und (Fahr-)Gerüste.

Zugänge auf Dächer für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten sollten nicht über mobile Leitern erfolgen, sondern über Treppen oder Steigleitern mit Sicherung. Mobile Leitern dürfen dafür nur unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen eingesetzt werden.

 
Achtung

Rangfolge der Schutzmaßnahmen gegen Absturz

Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge

  • Absturzsicherungen,
  • Auffangeinrichtungen,
  • individueller Gefahrenschutz (persönliche Schutzausrüstung)

zu beachten.

 
Wichtig

Schutzmaßnahmen gegen Absturz bei Dacharbeiten – es gibt Ausnahmen!

Wenn "Eigenart und Fortg...

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