Zusammenfassung

 
Überblick

Grünflächen sind ein nicht wegzudenkender Bestandteil industriell und gewerblich genutzter Flächen sowie des öffentlichen Raumes. Entsprechend häufig fallen Arbeiten an, die zur Unterhaltung dieser Flächen regelmäßig erforderlich sind, vor allem Rasenschnitt, Unkrautbekämpfung und Gehölzschnitt. In der Grünflächenpflege sind einige spezifische Arbeitsschutzthemen relevant, die mit mechanischen und biologischen Risiken, mit dem Einsatz von Gefahrstoffen sowie mit der Arbeit im Freien zu tun haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die relevanten Arbeitsschutzvorgaben für die Grünflächenpflege sind enthalten in DGUV-R 114-610 "Branche Grün- und Landschaftspflege".

Außerdem stellt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau das Merkblatt B30G 15 "Grünpflege im Gartenbau" zur Verfügung, das die relevanten Vorgaben und Hinweise anschaulich mit Bildern und Beispielen aufarbeitet.

1 Arbeitsschutzorganisation für gärtnerische Arbeiten

1.1 Wer übernimmt gärtnerische Arbeiten?

1.1.1 Fremdfirmeneinsatz

In vielen Fällen werden eine oder mehrere Fremdfirmen mit den anfallenden gärtnerischen Arbeiten beauftragt. In diesem Fall kann bei korrekter Auftragsvergabe davon ausgegangen werden, dass die auftragnehmende Firma die Arbeitsschutzverantwortung für die Durchführung der Arbeiten eigenverantwortlich trägt. Der auftraggebende Betrieb, auf dessen Grundstück die Arbeiten durchgeführt werden, ist jedoch wie immer in solchen Fällen verpflichtet, mindestens augenscheinlich auf die Einhaltung wichtiger Arbeitsschutzstandards zu achten und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die auftragnehmende Firma sicher arbeiten kann. Das kann z. B. die Bereitstellung von Strom, den Einsatz von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen oder die Sicherstellung Erster Hilfe betreffen. Dazu empfiehlt sich eine dokumentierte Fremdfirmeneinweisung. Besonders bei kritischen Arbeiten (z. B. Baumfällungen) ist darauf zu achten, dass die Arbeiten sachgerecht vergeben und ausgeführt werden, weil sonst den Auftraggeber im Schadensfall eine Mitverantwortung treffen kann.

1.1.2 Betriebseigene Mitarbeiter

In Betrieben, deren eigentlicher Betriebszweck nicht in der Durchführung gärtnerischer Arbeiten liegt, sind es nur wenige Mitarbeiter, die solche Arbeiten ausführen (z. B. in der Haustechnik) und damit oft nicht im Fokus betrieblicher Sicherheitsarbeit stehen. Gerade dann ist es wichtig, dass die zuständige Führungskraft unter Einbeziehung der Beschäftigten konkret festlegt, welche Arbeiten anfallen und wie sie erledigt werden bzw. was dafür benötigt wird. Um sicherzustellen, dass nur Tätigkeiten ausgeführt werden, die tatsächlich sicher mit betrieblichen Mitteln geleistet werden können, kommt der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zu (s. u.).

1.2 Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung sollte konkret ausweisen, welche der vielfältigen gärtnerischen Arbeiten in einem Betrieb tatsächlich anfallen. Viele einfache Pflegearbeiten sind relativ unkritisch und auf nicht zu großen Flächen mit vergleichsweise geringem organisatorischem und technischem Aufwand zu bewältigen, z. B.

  • Rasenschnitt,
  • einfache Gehölzpflege,
  • Unkrautentfernung,
  • Laubentfernung.

Andererseits kommt es bei gärtnerischen Arbeiten durchaus zu kritischen Arbeitsschutzrisiken, z. B.

  • sehr große Flächen, die den Einsatz von ausreichend leistungsfähigen Maschinen erforderlich machen,
  • Baumpflege- oder Fällarbeiten,
  • Schädlingsbekämpfung.

Die Gefährdungsbeurteilung muss nachvollziehbar und der Wirklichkeit entsprechend ausweisen, welche Arbeiten und mit welchen geeigneten Schutzmaßnahmen ausgeführt werden. Arbeiten, für die nicht die erforderliche Ausstattung und Ausbildung vorgehalten werden kann, müssen an geeignete Unternehmen vergeben werden.

1.3 Unterweisung, Betriebsanweisung

Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Arbeit, bei Veränderungen (neue Tätigkeiten, Maschinen usw.) und mindestens jährlich sowie nach Bedarf erfolgen und dokumentiert werden. Weil die Risiken bei gärtnerischen Arbeiten z. T. nicht unerheblich sind, ist darauf besonderer Wert zu legen.

Spezifische Themen können sein:

  • Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung, besonders in speziellen Fällen wie bei Schutzausrüstung gegen Absturz,
  • Hautschutz, Sonnenschutz,
  • Infektionsgefahren,
  • Risiken durch Lärm,
  • gerätebezogene Unterweisungen,
  • Ladungssicherung,
  • Gefahrstofftransport, Gefahrstoffeinsatz,
  • Baustellenabsicherung,
  • Heben und Tragen.

1.4 Ausstattung

1.4.1 Persönliche Schutzausrüstung

Je nach Einsatzgebiet und auszuführenden Tätigkeiten können erforderlich sein:

  • Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken beim Umgang mit Erde, Sand, Pflanzenteilen, Geräten und Maschinen, zum Schutz vor Schmutz, Nässe und Kälte oder gegen chemische Risiken z. B. beim Umgang mit Treibstoffen. Die unterschiedlichen Handschuhe sollten in ausreichender Menge und Qualität vorhanden sein, die Beschäftigten sind über die richtige Handschuhauswahl zu unterweisen;
  • Schutzschuhe i. d. R. S2 mit erhöhtem Nässeschutz, ggf. auch als Schnittschutzstiefel für Arbeiten mit der Motorkettensäge;
  • Schutzhelme für Gehölz- und Baumschnitt, Arbeiten mit Buschholzhackern;
  • Augen- und Gesichtsschutz für Freischneidearbeiten, Gehölzschnitt u. Ä.;
  • Gehörschutz für den Einsatz diverser Maschinen und Gerä...

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