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Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

Dr. Peter H. M. Rambach
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1 Vorbemerkung

Die nachfolgende Entscheidung des LAG Brandenburg betrifft verschiedene (Teil-)Komplexe der Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber. Die Grundsätze des Urteils können in drei Leitsätzen wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 9 Abs. 3 S. 2 ASiG ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die individualrechtliche Abberufung.
  2. Der unwirksame Beschluss des Betriebsrats führt dann nicht zur – individualrechtlichen – Unwirksamkeit der Abberufung, wenn der Arbeitgeber auf die Wirksamkeit des Beschlusses vertrauen konnte und durfte.
  3. Äußert der BR Kritik an der Arbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, so ist deren Abberufung zur Bewältigung der bestehenden oder vermeintlichen Konfliktlage nicht unbillig i. S. v. § 315 Abs. 3 BGB.

1. Bei der Abberufung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (und Betriebsärzten) sind zwingend die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Diese sind abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung.

  • Bei angestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit ist die Abberufung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats möglich, § 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG. Deshalb reicht beispielsweise ein Schweigen des Betriebsrats auf einen entsprechenden Antrag des Arbeitgebers, oder die Mitteilung, der Betriebsrat nehme die Abberufungsabsicht zur Kenntnis, werde sich dazu aber weiter nicht äußern, nicht aus.
  • Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Abberufung (oder Aufgabenänderung, § 9 Abs. 2 Satz 2 ASiG) ist unwirksam.
  • Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG ist der Betriebsrat vor der Entpflichtung einer freiberuflich tätigen Fachkraft oder eines überbetrieblichen Dienstes (lediglich) zu hören.

Das in § 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG normierte Zustimmungsrecht des Betrie...

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