Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Mitarbeiterbeurteilung als ... / 9 Rechtliche Aspekte

Die Notwendigkeit der Mitarbeiterbeurteilung hat auch der Gesetzgeber erkannt. Der Arbeitgeber hat nach § 81 Abs. 1 BetrVG den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Unternehmens zu unterrichten. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 BetrVG verlangen, dass ihm die Bere...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Arbeitnehmer

Rz. 3 Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Betriebs. Dazu zählen grundsätzlich nicht die Leiharbeitnehmer, für die in § 7 Satz 2 BetrVG durch die Betriebsverfassungsgesetznovelle von 2001 eine Sonderregelung getroffen wurde. An dieser Sonderregelung in § 7 Satz 2 BetrVG hat sich durch die Änderungen aufgrund Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

1 Allgemeines Rz. 1 Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in § 13 BetrVG zwischen regelmäßigen und außerordentlichen Betriebsratswahlen. Bei den regelmäßigen (turnusmäßigen) Wahlen ist der Zeitraum, in dem die Stimmabgabe stattzufinden hat, gesetzlich festgelegt, während eine außerordentliche Betriebsratswahl nur (und immer) dann stattfindet, wenn ganz bestimmte Vorauss...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 8 Wählbarkeit

1 Allgemeines Rz. 1 § 8 BetrVG legt die Voraussetzungen der Wählbarkeit fest. Mit "Wählbarkeit" ist die Eigenschaft gemeint, für ein Betriebsratsamt zu kandidieren und gegebenenfalls auch gewählt zu werden. Man spricht vom "passiven Wahlrecht" im Gegensatz zum "aktiven Wahlrecht", das für die Betriebsratswahlen in § 7 BetrVG geregelt ist. Rz. 2 Für die Wählbarkeit stellt das G...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 8 BetrVG legt die Voraussetzungen der Wählbarkeit fest. Mit "Wählbarkeit" ist die Eigenschaft gemeint, für ein Betriebsratsamt zu kandidieren und gegebenenfalls auch gewählt zu werden. Man spricht vom "passiven Wahlrecht" im Gegensatz zum "aktiven Wahlrecht", das für die Betriebsratswahlen in § 7 BetrVG geregelt ist. Rz. 2 Für die Wählbarkeit stellt das Gesetz folgend...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Begriff "Wahlberechtigung" ist das aktive Wahlrecht gemeint, also das Recht, an der Abstimmung über die Betriebsratswahl teilzunehmen. Das aktive Wahlrecht hat Auswirkungen auf andere Bestimmungen zum Wahlverfahren. So setzt die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebs das Vorhandensein von mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern voraus, § 1 BetrVG. Zudem kn...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7 Weiterführung der Geschäfte bei außerordentlichen Betriebsratswahlen

Rz. 26 Findet eine außerordentliche Betriebsratswahl statt, führt grundsätzlich der alte Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, § 22 BetrVG. Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet das Amt des bisherigen Betriebsrats. Auch im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG obliegt die Weiterführung der Geschäfte d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6 Fehlen eines Betriebsrats

Rz. 25 Ein Betriebsrat kann jederzeit gewählt werden, wenn in dem betreffenden Betrieb ein Betriebsrat noch nicht besteht. Die Bildung des Betriebsrats unterliegt dem Freiwilligkeitsprinzip. Es bleibt den Arbeitnehmern überlassen, ob sie von der Möglichkeit der Bildung eines Betriebsrats Gebrauch machen wollen. Ein gesetzlicher Zwang besteht nicht. Voraussetzung für die Wahl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 22 Streitigkeiten über die Wahlberechtigung entscheidet naturgemäß zunächst der Wahlvorstand (§§ 2, 4 Abs. 2 WO BetrVG). Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Arbeitsgericht angerufen werden, das im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG) entscheidet.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Regelmäßige Betriebsratswahlen

Rz. 3 Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Dieser 4-Jahres-Rhythmus führt nach den letzten turnusmäßigen Betriebsratswahlen im Jahr 2026 zu weiteren Wahljahren in den Jahren 2030, 2034 usw. Der gesetzlich festgelegte Zeitraum (zwischen dem 1. März und dem 31. Mai) bezieht sich auf den Wahltag,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 23 Streitigkeiten über die Wählbarkeit eines Bewerbers entscheidet naturgemäß zunächst der Wahlvorstand. Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Arbeitsgericht angerufen werden, das im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG) entscheidet. Rz. 24 Die fehlende Wählbarkeit eines Kandidaten kann zur Anfechtung der Betriebsratswahl gem. § 19 BetrVG führen. Das Gericht k...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Außerordentliche Betriebsratswahlen

Rz. 8 Unter bestimmten Voraussetzungen können außerhalb des regelmäßigen Turnus Betriebsratswahlen abgehalten werden. Das Gesetz nennt in § 13 Abs. 2 BetrVG sechs Fallgruppen: Wesentliche Änderung der Zahl der Beschäftigten im Betrieb (Nr. 1). Sinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl (Nr. 2). Rücktritt des Betriebsrats (Nr. 3). Erfolgreiche...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Weitere Voraussetzungen

Rz. 20 Der Arbeitnehmer muss nach § 7 Satz 1 BetrVG spätestens am letzten Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet, also seinen 16. Geburtstag haben. Das gilt – auch wenn der Text des § 7 BetrVG insoweit missverständlich ist – auch für Leiharbeitnehmer im Sinne von § 7 Satz 2 BetrVG. Bisher lag die Altersgrenze für die Wahlberechtigung bei der Vollendung des 18. Lebensjahres. Du...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Wesentliche Veränderung der Belegschaftsstärke

Rz. 10 Eine außerordentliche Betriebsratswahl findet statt, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer[1] um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist. Entscheidend ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer. Die Veränderung der Belegschaftsstärke muss eine doppelte Voraus...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Verlust der Wählbarkeit

Rz. 19 Nicht wählbar ist ein Arbeitnehmer, der am letzten Tag der Stimmabgabe nach einer Verurteilung in einem Strafverfahren nicht mehr die Fähigkeit besitzt, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Nach § 45 Abs. 1 StGB ist dies automatisch die Rechtsfolge, wenn ein Arbeitnehmer wegen eines Verbrechens zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird. Der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Auflösung des Betriebsrats durch gerichtliche Entscheidung

Rz. 24 Hier ist der Fall angesprochen, dass das Gericht durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten auflöst. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist das Betriebsratsamt beendet. Es ist ein neuer Betriebsrat zu wählen. Gemäß § 23 Nr. 2 BetrVG erfolgt die Bestellung des Wahlvorstandes für diese Neuwahl durch das A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Wiederanschluss an die turnusmäßige Wahl

Rz. 27 Hat eine außerordentliche Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahl neu zu wählen, § 13 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der außerordentlich gewählte Betriebsrat wird daher in aller Regel für einen kürzeren Zeitraum im Amt sein, bis das regelmäßige Wahljahr (2026, 2030 etc.) erreicht i...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Neuwahl wegen Absinkens der Mitgliederzahl des Betriebsrats

Rz. 13 § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG sieht Neuwahlen vor, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestmitgliederzahl ergibt sich aus § 9 BetrVG. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn eine entsprechende Zahl von Betriebsratsmitgliedern und Ers...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Ausnahmeregelung für neu gegründete Betriebe

Rz. 18 Besteht der Betrieb, in dem Betriebsratswahlen stattfinden, noch nicht sechs Monate, ist keinerlei Dauer der Betriebszugehörigkeit erforderlich. Wählbar sind dann alle Arbeitnehmer, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl (Erlass des Wahlausschreibens) im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen (§ 8 Abs. 2 BetrVG). Die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Anfechtung der Wahl

Rz. 22 Eine Neuwahl des Betriebsrats findet auch statt, wenn die vorhergehende Betriebsratswahl gemäß § 19 BetrVG mit Erfolg angefochten worden ist. Von einer "erfolgreichen" Anfechtung kann gesprochen werden, wenn das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses. Die Einlegung einer Nichtz...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Betriebszugehörigkeit

Rz. 13 Die Wahlberechtigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem betreffenden Betrieb zugehört. Er muss zu der im Betrieb beschäftigten Belegschaft zählen. Das BAG stellt darauf ab, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber des Betriebs ein Arbeitsvertrag vorliegt und dem Arbeitnehmer innerhalb der betrieblichen Organisation ein Arbeitsbereich zugewiesen ist, an dem er a...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Sechsmonatige Zugehörigkeit

3.1 Grundsatz Rz. 9 Erforderlich ist grundsätzlich eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Damit soll gewährleistet werden, dass die Mitglieder des Betriebsrats ihren Betrieb und die besonderen Verhältnisse und Arbeitsbedingungen hinreichend kennen (BAG, Urteil v. 26.09.1996 – 2 AZR 528/95; LAG Hamm, Beschluss v. 12.01.2009 – 10 TaBV 17/07). Der Arbeitnehmer ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 28 Entsteht Streit über den zulässigen Zeitpunkt einer Betriebsratswahl oder die Zulässigkeit einer außerordentlichen Betriebsratswahl, so kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Es entscheidet im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Grundsatz

Rz. 9 Erforderlich ist grundsätzlich eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Damit soll gewährleistet werden, dass die Mitglieder des Betriebsrats ihren Betrieb und die besonderen Verhältnisse und Arbeitsbedingungen hinreichend kennen (BAG, Urteil v. 26.09.1996 – 2 AZR 528/95; LAG Hamm, Beschluss v. 12.01.2009 – 10 TaBV 17/07). Der Arbeitnehmer muss späteste...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Rücktritt des Betriebsrats

Rz. 17 Hat der bisherige Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, d. h. mit absoluter Stimmenmehrheit, seinen Rücktritt beschlossen, so sind Neuwahlen anzusetzen. Erforderlich ist ein (Rücktritts-)Beschluss, der von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Betriebsrats gefasst worden sein muss. Es genügt daher nicht die Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwese...mehr

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Berufsausbildungsvertrag: S... / 3.3 Weiterbeschäftigung von betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nach freiem Belieben entscheiden, ob er mit einem Auszubildenden nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis eingehen will. Zum Schutz betriebsverfassungsrechtlicher Amtsträger wird dieser Grundsatz durch die Bestimmung des § 78a BetrVG eingeschränkt. Unter den persönlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen ...mehr

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Berufsausbildungsvertrag: S... / 5.2.1 Beendigungsstreitigkeiten

§ 111 Abs. 2 ArbGG enthält eine Sonderregelung für Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis nach den §§ 3 ff. BBiG. Soweit ein Schlichtungsausschuss gebildet ist, ist die Anrufung des Schlichtungsausschusses nach allgemeiner Auffassung zwingende Prozessvoraussetzung für die Klage.[1] Der von dem gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG auch für Beendigungsstreitigkeiten zuständig...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beendigung des Arbeitsverhä... / 2.2.1 Gesetzliches Renteneintrittsalter als Altersgrenze

Für die Frage der Wirksamkeit einer Befristungsabrede ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht hingegen auf den Zeitpunkt des Fristablaufs abzustellen. Dementsprechend sind für die rechtliche Beurteilung die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsgrundlagen maßgeblich. Eine Befristung des Arbeitsvertrags auf einen Zeitpunkt, zu welchem der Arbeitnehmer die gesetzliche...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsausbildungsvertrag: S... / 3.1 Weiterarbeitsklauseln

Der Ausbildende ist ohne entsprechende kollektivrechtliche oder einzelvertragliche Regelung grundsätzlich nicht verpflichtet, mit dem Auszubildenden nach Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Vereinbarungen über den Verbleib des Auszubildenden im Betrieb für die Zeit nach Abschluss seiner Ausbildung, sind unzulässig gemäß § 12 BBiG. Hierz...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beendigung des Arbeitsverhä... / 3.4.5 Rolle der Personal- und Schwerbehindertenvertretung

Der Eintritt der auflösenden Bedingung ist – ohne ausdrückliche tarifvertragliche Regelung – mangels einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht von einer vorherigen Anhörung des Betriebsrats, des Personalrats, der Mitarbeitervertretung oder einer sonst gebildeten Personalvertretung abhängig.[1] Insbesondere ist § 102 BetrVG nicht entsprechend auf die Mitteilung d...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsausbildungsvertrag: S... / 3.2 Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei Weiterarbeit

Beim Fehlen einer kollektivrechtlichen oder einzelvertraglichen Weiterarbeitsklausel endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf oder mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es grundsätzlich einer rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien, die auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Wird der Auszub...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Finanzielle Aspekte des Arb... / 7.3 Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung stellt laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine betriebliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (als Vertreter der Arbeitnehmer) dar, die die Rechte und Pflichten der beiden Parteien festhält und für den Betrieb verbindliche Normen aufstellt. Gemäß § 88 BetrVG können freiwillige Betriebsvereinbarungen getroffen werden. Hierdurch könne...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Finanzielle Aspekte des Arb... / Zusammenfassung

Überblick Schon Werner von Siemens hat festgestellt, dass die Verhütung von Unfällen keine Frage gesetzlicher Vorschriften ist, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft. Heutzutage ist es vermutlich müßig, sich über die Frage zu streiten, ob ein Unternehmen durch seinen eigenen Arbeitsschutz Geld verdienen kann. Es ist es sicherli...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Finanzielle Aspekte des Arb... / 7.2 Einbinden des Betriebsrats

Gemäß Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Somit ist es für einen Arbeitgeber nicht möglich, die Einrichtung von Schonarbeitsplätzen ohne die Beteiligung des Betriebsrats zu realisieren. Schließlich gehört die Mitgestaltung der Arbeitsbedingun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / 18 Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG einen Anspruch auf Mitbestimmung bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Vom Urlaubsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes wird auch der Bildungsurlaub nach den jeweiligen Landesgesetzen umfasst. Das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht umfasst die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sicherheitsfachkräfte / 7 Betriebsrat

Sicherheitsfachkräfte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.[1] Bei der Bestellung der Sicherheitsfachkräfte hat der Betriebsrat ein Zustimmungsrecht. Dasselbe gilt bei der Abberufung der Sicherheitsfachkräfte oder bei der Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / Zusammenfassung

Begriff Bildungsurlaub ist bezahlte oder unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen oder staatsbürgerlich-politischen Bildung (z. T. auch der allgemeinen Bildung und zur Qualifikation für die Ausübung eines Ehrenamts). Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Die jeweiligen Landesbildungsurlaubsgesetze (s. u. im Einzelnen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / 1 Einführung

Der "Bildungsurlaub" als Bildungsfreistellung von der Arbeitspflicht gegen Entgeltfortzahlung ist ein wichtiger Bestandteil im Gesamtzusammenhang der Erwachsenenbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Bundesgesetz über Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit gibt es allerdings nicht, sondern es besteht eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz auf Länderebene. Begrifflich wi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.10 Beendigung einer vorläufigen Einstellung nach § 100 BetrVG

Rz. 105 Nach § 99 BetrVG hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Einstellung einzuholen.[1] In dringenden Fällen darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorläufig einstellen, solange er auf die Zustimmung des Betriebsrats wartet oder wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat (vgl. § 100 Abs. 1 BetrVG). Über die vorläufige Einstellung muss...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.2.1 Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG

Rz. 950 Der Rückgriff auf § 1 Abs. 5 KSchG setzt zunächst eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG voraus. Welcher Fall einer Betriebsänderung vorliegt, spielt dabei keine Rolle; ein und dieselbe Maßnahme des Unternehmers kann durchaus mehrere Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen.[1] Rz. 951 Insofern ist zu berücksichtigen, dass eine Betriebseinschränkung i. S. d. § 111 S...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.2.2 Interessenausgleich nach § 112 BetrVG

Rz. 958 Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG ist ein nicht erzwingbarer Interessenausgleich über eine Betriebsänderung. Liegt keine Betriebsänderung vor, so können die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG nach h. M. nicht durch einen "freiwilligen" Interessenausgleich außerhalb der §§ 111, 112 BetrVG herbeigeführt werden.[1] Der Interessenausgleich muss ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2.2.3 Formelle Anforderungen

Rz. 409 Die Abmahnung erfordert keine bestimmte Form. Sie kann auch mündlich erfolgen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Kenntnis von dem Inhalt der Kündigungsandrohung erhält. Bei einer schriftlichen Abmahnung ist der Zugang der Abmahnung grds. ausreichend (§ 130 Abs. 1 BGB analog), da mit diesem von der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer ausge...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.3.2 Rechte des Betriebsrats

Rz. 820 Der Arbeitgeber kann gemeinsam mit dem Betriebsrat Auswahlrichtlinien für die Sozialauswahl erstellen. Diese bedürfen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Auswahlrichtlinien sind nach der Rechtsprechung des BAG Grundsätze, die zu berücksichtigen sind, wenn bei beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen, für die mehrere Arbeitnehmer oder Bew...mehr

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Neue, geänderte und neu gef... / 17.2 Bundesrecht

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.2 Betrieb als Anknüpfungspunkt

Rz. 690 Das Kündigungsschutzgesetz ist betriebsbezogen. Das gilt insbesondere für die dringenden betrieblichen Erfordernisse und die Sozialauswahl. Für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der unternehmerischen Entscheidung sind daher die Verhältnisse im Betrieb entscheidend. Davon zu trennen ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG die Frage, ob der Arbeitnehmer auf e...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.4 Ausschluss der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

Rz. 338 Das Recht zur fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung kann einzel- oder tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sein. Beschränkungen in Betriebsvereinbarungen sind nur möglich, soweit nicht tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind (§ 77 Abs. 3 BetrVG). In Tarifverträgen findet sich häufig lediglich eine Beschränkung betriebsbedingt...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3.2.4 Beteiligung der Arbeitnehmervertretung

Rz. 747 Eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz stellt oftmals eine Versetzung i. S. d. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar. Diese bedarf in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmern einer Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Entsprechende Regelungen finden sich in § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG und den B...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.8.2 Vorliegen einer wirksamen Auswahlrichtlinie

Rz. 916 Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 4 KSchG ist das Vorliegen einer wirksamen Auswahlrichtlinie. Rz. 917 Zum einen muss die Richtlinie wirksam zustande gekommen sein. Handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG , so muss der Arbeitgeber sie mit dem zuständigen Betriebs-, Gesamtbetriebs- bzw. Konzernbetriebsrat verhandelt und abgeschlossen hab...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.2.6 Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl

Rz. 813 Die vom Arbeitgeber zu treffende Sozialauswahl ist streng betriebsbezogen und auch bei einer entsprechenden Ausweitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers nicht unternehmensbezogen.[1] Denn die Sozialauswahl hat die Funktion festzulegen, welchen von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebs die Kündigung zu treffen hat, wenn das dringende betriebliche Erfo...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.1.2 Abreden zum Vorteil des Arbeitnehmers

Rz. 180 Der Arbeitgeber, der zur Kündigung berechtigt ist, ist nicht gezwungen, eine Kündigung auszusprechen. Aus der Vertragsfreiheit folgt, dass er auf die außerordentliche Kündigung verzichten und nur eine ordentliche Kündigung aussprechen kann. Ebenso kann er von einer Kündigung ganz absehen und es bei einer Abmahnung belassen.[1] Rz. 181 Darüber hinaus kann der Schutz de...mehr